Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst muss unterschieden werden, ob die Ehegatten getrennt leben oder ob diese bereits geschieden sind.
Im Falle des Getrenntlebens verhält es sich so, dass Ehegatten grundsätzlich zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet sind. Dies ergibt sich aus § 1361 BGB
. Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist, dass der unterhaltberechtigte Ehegatte bedürftig und der unterhaltsverpflichtete Ehegatte leistungsfähig ist. Wenn durch einen Ehevertrag auf Unterhalt verzichtet wurde, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Unterhalt. Allerdings kann ein solcher Verzicht unwirksam sein. Insbesondere wird man dies dann annehmen können, wenn der Verzicht in Kenntnis einer bald eintretenden Pflegebedürftigkeit erfolgte. In diesem Fall liegt dann ein Vertrag zu Lasten Dritter (nämlich zu Lasten des Sozialamts oder Ihrer Kinder) vor, der immer unwirksam ist.
Im Falle einer Scheidung sieht das Gesetz einen nachehelichen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit gem. § 1572 BGB
vor. Damit besteht grundsätzlich auch ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung. Hierauf kann natürlich durch Ehevertrag verzichtet werden. Allerdings gilt auch hier das bereits oben Gesagte. Erfolgt der Verzicht zu Lasten eines Dritten, ist dieser in der Regel unwirksam. Konkret müssten dazu die Regelungen im Ehevertrag geprüft werden.
Geht man davon aus, dass – aus welchen Gründen auch immer - tatsächlich kein Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten besteht, können die Kinder des Unterhaltsbedürftigen zum Unterhalt herangezogen werden. Nach § 1601 BGB
sind Verwandte in gerader Linie zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet; damit nicht nur Eltern gegenüber ihren Kindern, sondern auch umgekehrt.
Nach § 1608 BGB
haftet ein Ehegatte vorrangig für den Unterhaltsberechtigten. Allerdings setzt die vorrangige Haftung der Verwandten ein, wenn der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den nach §§ 1360, 1361 geschuldeten Unterhalt zu gewähren. Ist ein Ehegatte nur teilweise leistungsfähig, werden die Kinder zum Unterhalt herangezogen. Eine anteilige Haftung des Ehegatten und der Kinder kommt nicht in Betracht.
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