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Pferdepensionsvertrag

| 2. November 2015 17:58 |
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Tierrecht, Tierkaufrecht


Beantwortet von

es wurde ein Pferdepensionsvertrag abgeschlossen. Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das ist im Vertrag so unterschrieben worden.
Ist diese Kündigungsfrist überhaupt zulässig, da u.a. Problem besteht:

Seit dem 25.10. werden in einer Nebenbox 2 Hausschweine gehalten, welche mein Pferd sehr in Stress versetzen. Dies habe ich per whatsapp bemängelt und um eine Entfernung der Schweine gebeten. Es ist ein reiner Pferdehof und es wäre auch genügend Platz auf dem Hof die Schweine weg von den Pferden unterzubringen.
Mir wurde mitgeteilt, die Schweine blieben wo sie sind und ich könnte mir einen anderen Stall suchen. Es wurden sogar Vorschläge gemacht, wo ich hingehen könnte.
Dies wurde alles per whatsapp gemacht.
ich habe einen neuen Stall gefunden und wollte mein Pferd dort sofort unterstellen. Die Betreiberin des "Schweinestalls" hat jetzt darauf bestanden, eine schriftliche Kündigung zu erhalten und die 3 Monatsfrist einzuhalten.
Wie gehe ich vor und kann ich schnell mein Pferd dort wegnehmen?

2. November 2015 | 19:28

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

eine schriftliche Kündigung sollte auf jeden Fall erfolgen, allein schon wegen der Nachweisbarkeit.

Allerdings kann hier, wenn die Schweine ihr Pferd in Stress versetzen und eine weitere Haltung dem Tier nicht mehr zumutbar ist, außerordentlich gekündigt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass Sie auch damit nicht rechnen konnten, dass andere Tierwarten dort untergebracht werden.

Sie sollten daher schriftlich außerordentlich und mit sofortiger Wirkung kündigen und können Ihr Pferd unverzüglich auch in den neuen Stall mitnehmen.

Bitte sichern Sie auch noch den Chatverlauf für einen möglichen späteren Prozess.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 4. November 2015 | 07:42

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ANTWORT VON

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