Sehr geehrtre Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Wenn durch Ihr Tier der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wurde, sind Sie als Tierhalterin grundsätzlich verpflichtet, dem Verletzten den entstandenen Schaden zu ersetzen (vgl. § 833 Satz 1 BGB
). Da es sich insoweit um eine Gefährdungshaftung handelt, kommt es auf Ihr Verschulden nicht an.
Der Umfang des Schadensersatzes richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB
. Deshalb ist regelmäßig der Zustand wiederherzustellen, der ohne das Schadensereignis bestehen würde, bzw. der hierfür erforderliche Geldbetrag zu zahlen. In Betracht kommt darüber hinaus die Zahlung eines Schmerzensgelds, und der Haftende kann durchaus auch zur Zahlung einer Geldrente verpflichtet sein (vgl. § 842 f. BGB
).
II. Dessen ungeachtet muß im vorliegenden Fall sehr genau geprüft werden, ob und in welchem Umfang Sie Ihrem Bekannten zum Schadensersatz verpflichtet sind. Diese Prüfung kann im Rahmen dieser Plattform schon mangels entsprechender Angaben nicht abschließend erfolgen.
Es sei aber darauf hingewiesen, daß Ihren Bekannten ein Mitverschulden treffen könnte, weil er sich - möglicherweise schuldhaft - offenbar in eine Situation drohender Selbstgefährdung begeben hat ("Handeln auf eigene Gefahr").
Auch wäre zu prüfen, inwieweit Ihnen die Komplikationen, zu denen es wohl aufgrund einer fehlerhaften ärztliche Behandlung gekommen ist, zugerechnet werden können. Zwar unterbricht ein Fehlverhalten Dritter den für eine Haftung nötigen Zurechnungszusammenhang i. d. R. nicht, so daß sich die Haftung auch auf Folgeschäden, die durch einen ärztlichen Kunstfehler entstanden sind, erstreckt. Der Zurechnungszusammenhang entfällt aber (ausnahmsweise) bei einem ungewöhnlich groben Fehlverhalten, also z. B. bei einem schweren Kunstfehler.
Ob ein solcher hier vorliegt, vermag ich freilich nicht zu beurteilen.
III. Ich rate Ihnen daher dringend, die Hilfe eines Anwalts spätestens in Anspruch zu nehmen, wenn Ihr Bekannter konkrete Forderungen im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen stellt.
Insoweit stehe auch ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und hoffe, daß ich Ihnen mit meiner Auskunft einen ersten Überblick über die Rechtslage geben konnte.
Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
Diese Antwort ist vom 09.07.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Trettin,
vielen Dank für Ihre sehr ausführliche Antwort. Ähnliches habe ich mir schon gedacht.
Dennoch möchte ich noch einmal nachfragen, ob Sie mir evtl. sagen können, in wie weit ich finanziell belastet werden kann. Gibt es eine finanzielle Grenze, nach der wir dann bemessen werden könnten? Verlieren wir alles, was wir versucht hatten uns aufzubauen, in wie weit hat der Geschädigte Ansprüche, die unsere Existenz gefährden? Ich frage, weil wir am Anfang einer selbständigen Existenz stehen, somit auch noch in den roten Zahlen stecken, und eben nichts auf der hohen Kante haben. Leider haben wir keine Ahnung was für finanzielle Summen hinter so einer gesundheitlichen Beeinträchtigung stehen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
die aus § 833 Satz 1 BGB
resultierende Ersatzpflicht ist - leider - summenmäßig nicht begrenzt. Grundsätzlich haftet deshalb ein Tierhalter unbeschränkt für alle Schäden, die durch sein Tier entstanden sind.
Welche Schäden dies im vorliegenden Fall - Ihre volle Haftung unterstellt - sind, und welche Ansprüche damit verbunden sind, kann ich mangels genauer Kenntnis aller Umstände des Falles nicht beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt