Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Die Rückgaben des Pferdes würde über einen Rücktritt vom Vertrag möglich sein nach §§ 434
, 437 Nr. 2
, 440 BGB
.
Die Gretchenfrage in Pferderechtsprozessen ist, ob das streitgegenständliche Pferd überhaupt einen Mangel i.S. des § BGB § 434 BGB
aufweist oder ob die Abweichung vom Ideal hinzunehmen ist. Nach § BGB § 434
BGB § 434
Absatz I 1 BGB, der nach § BGB § 90a BGB
auf Tiere entsprechend anzuwenden ist, ist eine Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist die Sache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2). Inwieweit Abweichungen von der physiologischen Norm oder die Einordnung von Röntgenbefunden in eine bestimmte Röntgenklasse oder aber auf dem Markt zu erwartende Preisabschläge wegen der Beschaffenheit des Pferdes im Fall eines Weiterverkaufs einen Mangel begründen, lässt sich dem Gesetz nicht ohne Weiteres entnehmen.
Das Pferd müsste zunächst mangelhaft sein.
Es kann nicht geritten werden, da es scheut.
Um einen Mangel annehmen zu können, muss dies die Voraussetzungen des § 434 erfüllen.
Eine Beschaffensheitsvereinbarung haben Sie nicht getroffen. Aber das Pferd könnte sich nicht für die gewöhnliche Verwendung, eben als Reittier, eignen.
Man kauft sich ein Pferd ja nicht, um es nur in Stall und auf der Weide stehen zu haben.
Da sich das Pferd aber nur schwerlich zum Reiten eignet, kann ein Mangel angenommen werden.
Ein weiterer Streitpunkt besteht in Pferderechtsprozessen hinsichtlich der Frage, ob eine Ersatzlieferung oder eine Mängelbeseitigung verlangt werden kann bzw. muss.
Das Recht des Käufers, wegen eines behebbaren Mangels vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern (§ 437 Nr. 2
, §§ BGB § 323
, BGB § 441 BGB
), setzt ebenso wie der Anspruch, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen (§ 437 Nr. 3
, §§ BGB § 280
, BGB § 281 BGB
), grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
Dies gilt auch beim Tierkauf (BGH, NJW 2008, NJW Jahr 2008 Seite 1371 ).
Der Züchter müsste daher zunächst zur Mangelbeseitigung aufgefordert werden, sprich, er hätte dafür zu sorgen, dass das Pferd "reitfähig" wird.
Erst wenn er die Mangelbeseitigung verweigert ist der Weg zum Rückritt vom Vertrag frei, so dass gem § 346 BGB
auch der gezahlte Kaufpreis zu erstatten wäre.
Zu Ihren Ungunsten tritt allerdings hinzu, dass Sie das Pferd länger als 6 Monate in Ihrem Besitz haben und somit nicht mehr in den GEnuss der BEweislastumkehr des § 476 kommen.
Nach § BGB § 476 BGB
wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigt und diese Vermutung mit der Art der Sache und des Mangels vereinbar ist.
Der Käufer, der sich auf die ihm günstige Beweislastumkehr des § BGB § 476 BGB
beruft, muss im Streitfall darlegen und beweisen, dass die für die Anwendung dieser Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs vorliegen.
Nach einer Rechsprechung des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. 6. 1976 - 4 U 292/75
), bei dem es um die Reitfähigkeit eines Moetpferdes ging, hat das Gericht die Beweislast der Reitfähigkeit auf den Halter abgewälzt. Der Halter war hier der Vermieter. Dieses Urteil passt nicht vollständig auf Ihren Fall, zumal die BEweislastumkehr nicht mehr gilt und Sie nun beweisen müssen, dass das Pferd nicht reitfähig und damit mangelhaft ist.
Das AG Schleswig (AG Schleswig, Urteil vom 18. 6. 2010 - 2 C 21/10
) hat zudem geurteilt, dass ein Sachmangel dann nicht gegeben ist, wenn weder eine Leistungs- noch eine Gesundheitsbeeinträchtigung gegeben ist.
Die fehlende Reitfähigkeit ist aber als Leistungsbeeinträchtigung zu qualifizierung, zumal das Pferd mehrere Monate bei einem Bereiter war.
Ihre Schilderung spricht zudem dafür, dass das Pferd auf eine andere Art und Weise verstört wurde.
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass wohl ein Mangel gegeben ist, Sie diesen aber beweisen müssten einerseits und andererseits Sie den Verkäufer zunächst einmal zu einer Mangelbeseitigung werden auffordern müssten.
Ich hoffe, hnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 18.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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