Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
Es ist hier zwischen einem möglichen Schadensersatzanspruch und einem Rücktrittsrecht des Käufers zu unterscheiden.
1. In Betracht käme ein Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels der Kaufsache gemäß §§ 280
, 437
, 434 BGB
, der auch die weiter notwendigen Tierarztkosten umfassen würde.
Da das Pony kein Wallach ist, liegt eine Abweichung des vertraglich vereinbarten Zustandes der Kaufsache vom Ist-Zustand und somit ein Mangel vor.
Schadensersatzpflichtig ist der Verkäufer jedoch nur, wenn er diesen Mangel auch zu vertreten hat, d.h. den Mangel (Eigenschaft als Wallach) bewusst kannte oder fahrlässig nicht kannte.
Das bedeutet, das bloße Vorliegen eines Mangels führt noch nicht zum Schadensersatzanspruch im Sinne einer Garantie.
Zwar wird nach § 280 Abs. 1 BGB
das Verschulden des Verkäufers vermutet, so dass der Käufer grundsätzlich keine konkreten Angaben darüber machen muss, woher der Verkäufer den Mangel kannte oder woran er ihn hätte erkennen können.
Sie als Verkäufer können sich hiergegen verteidigen, in dem Sie darlegen und ggf. beweisen, dass für Sie nicht erkennbar war, dass es sich bei dem Tier um einen „Klopphengst" handelte.
Dabei ist zu beachten, dass den Verkäufer eine umfassende Untersuchungspflicht der Kaufsache nicht trifft.
Insbesondere da es Ihnen aber auch an fachmännischen (tierärztlichen) Kenntnissen fehlt, kann man ihm nicht unterstellen, Sie hätten von der Klopphengst-Eigenschaft wissen müssen. Offensichtlich ist selbst dem Tierarzt bei der Kastration entgangenen, dass ein Hoden sich in der Bauchhöhle des Tieres befindet.
Auch können Sie darauf verweisen, dass Sie das Pony ebenfalls als Wallach gekauft haben im Vertrauen darauf, dass es sich auch um einen solchen handelt.
Insofern sind die Aussichtn gut, ein Verschulden zu widerlegen und somit einen Schadensersatzanspruch abzuwehren
2. Aus dem Mangel der Kaufsache kann sich jedoch auch ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache nach §§ 346
, 323
, 437
, 434 BGB
ergeben.
Dieser ist anders als der Schadensersatzanspruch nicht verschuldensabhängig, erfasst daher aber auch keine Kostenerweiterungen (wie die Tierarztkosten).
Dem Rücktrittsverlangen kann nur die Unerheblichkeit des Mangels gemäß § 323 Abs. 5 BGB
entgegengehalten werden.
Dies wäre im Streitfall anhand einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen. Von Bedeutung wäre etwa, ob der Käufer das Pony zusammen mit weiteren Tieren in einer Herde hält oder separat. Bei Herdenhaltung wäre i.d.R. leider davon auszugehen, dass der Mangel erheblich ist, da Hengste die Herdenhaltung regelmäßig erschweren.
3. Sollte das Rücktrittsverlangen des Käufers sich als berechtigt erweisen, haben Sie gegen Ihren damaligen Verkäufer natürlich entsprechende Rechte aus der Tatsache, dass Ihnen das Pony damals als Wallach verkauft wurde.
Sie können den damaligen Kaufpreis zurückfordern und verlangen, dass er das Tier zurücknimmt.
Den Mehrerlös, den Sie aus dem Weiterverkauf erzielt haben, können Sie als Schadensersatz – entsprechend dem unter 1 Gesagten – allerdings wiederum nur dann ersetzt verlangen, wenn der Verkäufer wusste oder hätte wissen können, dass es sich nicht um einen Wallach handelte, was ihm wahrscheinlich aber ebenfalls nicht erkennbar war.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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