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Pferdekaufrecht / Rückgaberecht

26. Februar 2011 17:24 |
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Tierrecht, Tierkaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer

Sehr geehrte Damen und Herren,

und zwar handelt es sich um folgende Sache:

Wir haben, letztes Jahr im Sommer ein kleines Pony gekauft für 600€.(Adresse des damaligen Verkäufers nicht mehr genau bekannt)
Es wurde kein schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen sondern nur mündliche Zusicherung, dass das Pony 3 Jahre alt ist, er noch nicht geritten ist und das es sich um einen Wallach handelt.
Wir hatten das Pony ca 3 Monate in unseren besitz, schnell verloren die Kinder jedoch interesse an dem Pony und wir entschlossen uns es weiter zuverkaufen.
Wir hatten während der Zeit viel Arbeit in das Pony reingesteckt, es angeritten/ausgebildet.

Wir haben das Pony dann als 3,5 Jahre alten Ponywallach Ende Oktober,2010 verkauft und den Kaufvertrag sehr kurz und knapp gehalten Kaufvertrag. Nur Größe, Alter und das er halt ein Wallach ist.
Die neuen Besitzer waren sich das Pony anschauen und Probereiten und haben es dann für 1100€ gekauft. Es wurde keine Ankaufsuntersuchung gemacht.

Jetzt haben sich die neuen Besitzer nach fast 5 Monaten gemeldet und gesagt, das der Ponywallach kein Wallach sei, da er wohl noch mind. 1 Hoden hätte und ein "Klopphengst" wäre.
Dieser Hoden befindet sich wohl im Bachraum des Ponys und ist absolut nicht sichtbar.

Auf jeden Fall wollen sie jetzt das wir das Pony zurück nehmen oder ihnen die Kosten der OP erstatten die sich bei ca 1000€ befinden würden.
Da wir ihnen das Pony ja als Wallach verkauft haben.

Wir haben das Pony damals besten Gewissen verkauft und waren uns zu 100 Prozent sicher das er ein Wallach sei! Es war uns nicht bekannt das er noch einen Hoden hat!
Haben ihn ja selber als Wallach gekauft und davon wirklich keine Ahnung oder Vermutung gehabt,
wie gesagt es ist absolut nicht Sichtbar und das Pony wies auch keinerlei Hengstiges verhalten auf!
Können ja schließlich auch nicht in das Pony reinschauen.
Wir sind Privatpersonen, also werder Händler, Züchter oder Tierarzt.

Finanziel wäre es auch absolut nicht Möglich das Pony zurück zunehmen oder die Kosten zutragen.

Können die neuen Besitzer jetzt irgenwelche Rechte gelten machen? Bzw haben sie Rechte?
Haben ja keine arglistige Täuschung oder so begonnen.
Sind jetzt ziemlich ratlos vorallem da unsere finanziellen Mitteln mehr als nur Begrenzt sind.

Hoffe es findet sich jemand der uns die Rechtslage schildern kann.

MfG




Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

Es ist hier zwischen einem möglichen Schadensersatzanspruch und einem Rücktrittsrecht des Käufers zu unterscheiden.

1. In Betracht käme ein Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels der Kaufsache gemäß §§ 280 , 437 , 434 BGB , der auch die weiter notwendigen Tierarztkosten umfassen würde.

Da das Pony kein Wallach ist, liegt eine Abweichung des vertraglich vereinbarten Zustandes der Kaufsache vom Ist-Zustand und somit ein Mangel vor.

Schadensersatzpflichtig ist der Verkäufer jedoch nur, wenn er diesen Mangel auch zu vertreten hat, d.h. den Mangel (Eigenschaft als Wallach) bewusst kannte oder fahrlässig nicht kannte.

Das bedeutet, das bloße Vorliegen eines Mangels führt noch nicht zum Schadensersatzanspruch im Sinne einer Garantie.

Zwar wird nach § 280 Abs. 1 BGB das Verschulden des Verkäufers vermutet, so dass der Käufer grundsätzlich keine konkreten Angaben darüber machen muss, woher der Verkäufer den Mangel kannte oder woran er ihn hätte erkennen können.

Sie als Verkäufer können sich hiergegen verteidigen, in dem Sie darlegen und ggf. beweisen, dass für Sie nicht erkennbar war, dass es sich bei dem Tier um einen „Klopphengst" handelte.

Dabei ist zu beachten, dass den Verkäufer eine umfassende Untersuchungspflicht der Kaufsache nicht trifft.

Insbesondere da es Ihnen aber auch an fachmännischen (tierärztlichen) Kenntnissen fehlt, kann man ihm nicht unterstellen, Sie hätten von der Klopphengst-Eigenschaft wissen müssen. Offensichtlich ist selbst dem Tierarzt bei der Kastration entgangenen, dass ein Hoden sich in der Bauchhöhle des Tieres befindet.

Auch können Sie darauf verweisen, dass Sie das Pony ebenfalls als Wallach gekauft haben im Vertrauen darauf, dass es sich auch um einen solchen handelt.

Insofern sind die Aussichtn gut, ein Verschulden zu widerlegen und somit einen Schadensersatzanspruch abzuwehren

2. Aus dem Mangel der Kaufsache kann sich jedoch auch ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache nach §§ 346 , 323 , 437 , 434 BGB ergeben.

Dieser ist anders als der Schadensersatzanspruch nicht verschuldensabhängig, erfasst daher aber auch keine Kostenerweiterungen (wie die Tierarztkosten).

Dem Rücktrittsverlangen kann nur die Unerheblichkeit des Mangels gemäß § 323 Abs. 5 BGB entgegengehalten werden.

Dies wäre im Streitfall anhand einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen. Von Bedeutung wäre etwa, ob der Käufer das Pony zusammen mit weiteren Tieren in einer Herde hält oder separat. Bei Herdenhaltung wäre i.d.R. leider davon auszugehen, dass der Mangel erheblich ist, da Hengste die Herdenhaltung regelmäßig erschweren.

3. Sollte das Rücktrittsverlangen des Käufers sich als berechtigt erweisen, haben Sie gegen Ihren damaligen Verkäufer natürlich entsprechende Rechte aus der Tatsache, dass Ihnen das Pony damals als Wallach verkauft wurde.

Sie können den damaligen Kaufpreis zurückfordern und verlangen, dass er das Tier zurücknimmt.

Den Mehrerlös, den Sie aus dem Weiterverkauf erzielt haben, können Sie als Schadensersatz – entsprechend dem unter 1 Gesagten – allerdings wiederum nur dann ersetzt verlangen, wenn der Verkäufer wusste oder hätte wissen können, dass es sich nicht um einen Wallach handelte, was ihm wahrscheinlich aber ebenfalls nicht erkennbar war.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.



Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

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