Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Hier geht es um das Geltendmachen von kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen. Diese sehen zunächst einmal vor, dass der Käufer einer mangelhaften Sache bzw. eines mangelhaften Tieres zunächst einmal Nacherfüllung (nach Wahl des Käufers entweder Nachlieferung einer gleichwertigen mangelfreien Sache oder Nachbesserung durch Mangelbeseitigung) verlangen kann. Da jedoch bei einem Kaufvertrag über ein ganz bestimmtes Pferd keine Nachlieferung in Betracht kommt und bei einer dauerhaften Erkrankung auch die Nachbesseung unmöglich ist, stehen Ihnen unmittelbar die weiteren Gewährleistungsansprüche zu. Demnach können Sie gem. §§ 437 Nr. 2, 326 V, 323
, 346
I BGB vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Pferdes.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Ihnen als Käufer grundsätzlich die Beweislast dafür obliegt, dass das Pferd bereits im Zeitpunkt der Übergabe vom Verkäufer an den Käufer mangelhaft war. Ein Mangel liegt z.B. vor, wenn sich das Pferd nicht für die vertraglich vereinbarte Verwendung eignet. Wenn Sie also das Dressurpferd zu Zwecken des Pferdesports gekauft haben, es sich in Folge der Erkrankung jedoch dafür nicht eignet, liegt ein solcher Mangel vor.
Das Problem dieses Falles besteht jedoch darin, dass es eben gerade nicht ausreichend ist, dass das Pferd jetzt mangelhaft ist, also die Hufgelenksentzündung jetzt aufweist. Ein Mangel bei Gefahrübergang ist lediglich dann gegeben, wenn diese Erkrankung bereits im Übergabezeitpunkt vorhanden war. Da das Tier, als Sie es erhalten haben, noch nicht linksseitig lahmte, spricht einiges dafür, dass der Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht vorhanden war. Denkbar wäre natürlich auch, dass diese Entzündung bereits im Übergabezeitpunkt vorhanden war, sich lediglich noch nicht durch Lahmen bemerkbar machte. Nur wenn Sie dies beweisen können, werden Sie erfolgreich vom Kaufvertrag zurücktreten können. Insoweit ist es also erforderlich, mit dem Tierarzt Rücksprache zu halten oder eine weitere tierärztliche Begutachtung zu veranlassen, um Aufschluss darüber zu gewinnen, wann die Krankheit begonnen hat. Sollten Sie diesen Beweis der Erkrankung im Übergabezeitpunkt nicht erbringen können, würden Sie im Rahmen einer Kaufpreisrückzahlungsklage vor Gericht leider keinen Erfolg haben.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 21. August 2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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Rechtsanwalt Lars Liedtke
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Kurze Nachfrage noch weil Sie darauf ni cht eingegangen sind vielleicht weil es nicht von belang war aber mich dennoch interessiert. Wenn der Tierarzt dieses nicht Nachweisen kann, das die Entzündung ein schleichender Prozess bzw schon bei Kauf vorgelegen hat kann ich dann noch die festgehaltene Gewährleistung in Anspruch nehmen oder bleibt diese Unberührt davon. Vermittlerin hatte ja gesagt das wenn etwas ist mit dem Pferd, sie dieses jederzeit wieder nehmen würde oder ist diese Aussage nicht Rechtsverbindlich?
Aber Sie haben uns schon sehr weiter geholfen.
Vielen Dank dafür schonmal
Sehr geehrter Fragesteller,
bei dieser Aussage könnte es sich zum einen um eine bloß unverbindliche Ankündigung handeln, dass sie das Pferd zurückkaufen wolle, falls Ihnen das Pferd doch nicht gefallen sollte oder ähnliches.
Zutreffend ist, dass es sich hierbei auch um eine rechtlich verbindliche Garantiezusage handeln könnte, aus der Sie eine Vertragsrückabwicklung auch erzwingen könnten, selbst wenn Sie die Mangelhaftigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt nicht beweisen könnten. Da eine solche Garantie jedoch regelmäßig im Vertrag fixiert wird, spricht einiges gegen eine solche Auslegung. Bei dieser Frage des Vorliegens einer rechtlich verbindlichen Garantie trifft allerdings auch wiederum Sie die Beweislast. Diesen Beweis könnten Sie wohl nur durch einen Zeugen erbringen, der bei diesem Gespräch zugegen war und bestätigen kann, dass diese Zusage rechtlich verbindlich gemeint war.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt