Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
Ihr Thema lautet: Gewährleistung beim Pferdekauf. Zum Thema "Pferdekauf" hat sich in der Vergangenheit (u. a.) bereits der Kollege Dr. Schimpf bei FEA geäußert und zu Recht darauf hingewiesen, dass "der Kauf eines Pferdes unter das ganz normale Gewährleistungsrecht des BGB" fällt. Ihnen geht es vorliegend konkret um die Frage der Rückabwicklung des Kaufvertrages oder vereinfacht um die Frage, wie Sie das Tier möglichst schnell wieder loswerden ohne dabei allzu viel bzw. noch mehr Geld zu verlieren.
Vor dem 1.1.2003 bestanden beim Pferdekauf Gewährleistungsrechte nur bei ausdrücklicher Zusicherung oder im Rahmen der Hauptmängelhaftung. Wer heute beim Pferdekauf (als Verkäufer oder Käufer) sicher gehen will, das rechtlich alles in vorhersehbaren Bahnen verläuft, kommt um einen schriftlichen Kaufvertrag inklusive Ankaufsuntersuchung nicht aus. Nach "neuem" Recht stehen dem Käufer bei einer mangelhaften Kaufsache, also auch bei einem mangelbehafteten Pferd, folgende Rechte zu (vgl. § 437
des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB):
1. Nacherfüllung,
2. Minderung,
3. Rückabwicklung des Vertrages nach Rücktritt und
4. bei Vertretenmüssen des Verkäufers daneben auch Schadensersatz.
Ein Mangel bei einem Pferd liegt jursitsisch gesehen vor, wenn die Soll- von der Istbeschaffenheit abweicht. Welche Beschaffenheit das Pferd aufweisen muss, kann durch Vereinbarung, Eignung zur vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung oder durch eine öffentlich getätigte Äußerung des Verkäufers festgelegt sein. Der Verkäufer muss in der Regel für die Mangelfreiheit des Pferdes zwei Jahre lang einstehen (sofern kein vertraglicher Gewährleistungsausschluss erfolgt). Der Mangel muss bereits bei Übergabe des Pferdes an den Käufer vorliegen, damit dieser die ihm gesetzlich zustehenden Rechte auch beanspruchen kann.
Selbstverständlich kann ein Kaufvertrag nach wie vor auch nur mündlich oder - wie hier - "per Handschlag" wirksam abgeschlossen werden. Auch die Durchführung einer Ankaufsuntersuchung ist kein rechtliches Muss. Vertrag und Untersuchung dienen im wesentlichen der Beweissicherung.
Zum Problemkreis "Mängelhaftung beim Pferdekauf" existiert wegen der noch recht jungen Gesetzesänderung wenig obergerichtliche Rechtsprechung. Auf Grund Ihrer anschaulichen Schilderung neige ich jedoch zu der Einschätzung, dass Sie hier auf Grund der objektiv unzutreffenden Äußerung "Das Pferd ist brav und auch von Kindern zu händeln" des Verkäufers zur Rückabwicklung berechtigt sind. Nachbesserung durch Ersatzlieferung oder Beseitigung des Mangels dürfte im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Eine Fristsetzung scheint entbehrlich.
Nachdem Sie bislang nur telefonisch reklamiert haben, sollten Sie den Rücktritt nun schriftlich per Einschreiben/Rückschein erklären und den Verkäufer zugleich unter Fristsetzung zur Abholung des Pferdes und Erstattung des Kaufpreises auffordern. Nach erfolglosem Fristablauf sollten Sie umgehend einen Anwalt kontaktieren und den Klageweg beschreiten. Die Tierarzt- und Hufbeschlagskosten (Belege!) können Sie ggf. als zusätzliche Schadens(ersatz)positionen geltend machen. Einen Anspruch auf Ersatz der Stallmiete vermag ich hingegen nicht ohne weiteres zu erkennen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Bernd Gutschank
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 31.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen