Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich kann ein Kaufvertrag auch mündlich geschlossen werden, oh e jemals etwas schriftlich festgehalten zu haben.
Durch die Übergabe der Pferde und des Geldes ist davon auszugehen, dass ein Kaufvertrag zunächst vorliegt.
Da der Geldempfänger sich auch immer als Vertragspartner ausgegeben hatte und niemals einen Dritten erwähnte, ist auch davon auszugehen, dass dieser auch der Vertragspartner geworden ist und nicht ein ominöser Dritter, da dies sehr nach einer Schutzbehauptung aussieht.
Aber auch selbst wenn er insgeheim für einen Dritten handeln wollte, dieses Ihnen aber nicht mittelte, ist er dennoch vertraglich gebunden (§ 164 Absatz 2 BGB
).
Nun hatten die Pferde jedoch einen erheblichen Mangel und es scheint offensichtlich, dass der Verkäufer diesen Mangel bereits kannte.
Das Geschäft ist also wegen arglistiger Täuschung anfechtbar. Auch sonst wäre ein Rücktrittsgrund gegeben, da die Pferde einen Mangel haben, der auch nicht durch einen Tierarzt behoben werden kann.
Für die Tierarztkosten muss in diesem Fall auf jeden Fall der Verkäufer aufkommen, da er rechtlich die Pferde zurücknehmen muss und die Arztkosten in seinem Sinne gewesen sein dürften.
Praktischerweise sollten Sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB
) anfechten und vom Vertrag wegen Unmöglichkeit zurücktreten (§§ 323
, 326
, 275 BGB
).
Sie sollten ihn auch gleichzeitig unter Fristsetzung auffordern, die Tiere abzuholen.
Des Weiteren können Sie Schadensersatz in Höhe der Tierarztkosten verlangen und des erwarteten Gewinns durch die Zucht sowie die Differenz zwischen den Kosten eines Decksprungs bei einem Drittanbieter und des vereinbarten und von Ihnen bezahlten Preises.
Vorsichtshalber sollten diese Erklärung, also
1) Anfechtung wegen Täuschung
2) Rücktritt vom Vertrag wegen Unmöglichkeit
3) Schadensersatzaufforderungen
4) Aufforderung zur Abholung der Tiere
an den Verkäufer und an den ominösen Dritten geschickt werden, um alle möglichen Parteien gleich außergerichtlich in Verzug zu setzen.
Die Aufforderungsschreiben sollten am Besten mit einem Einschreiben und Rückschein passieren, um den zugang später beweisen zu können.
Wenn Sie dafür Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: