Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Zunächst einmal ist noch unklar, wer die Ankaufuntersuchung in Auftrag gegeben hat. War es der Besitzer, wird er die Kosten nicht auf Sie abwälzen können. Haben Sie den Auftrag erteilt, besteht die Möglichkeit, dass der Besitzer nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683
, 677
, 670 BGB
) auf Aufwendungsersatz in Anspruch genommen werden kann. Zwar wird in Pferdekaufverträgen vielfach eine Übernahme der Untersuchungskosten durch den Käufer vereinbart, doch ist der Abschluss des Kaufvertrages hierfür Bedingung. Der Besitzer hat ein Interesse daran, zu erfahren, dass ein Pferd, welches er zu veräußern gedenkt, erkrankt ist. Auch kommt ein Schadenersatzanspruch wegen eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen in Betracht, § 311 Abs. 2 BGB
, da Sie auf die Gesundheit des Pferdes vertraut haben könnten.
Zur Geltendmachung dieser möglichen Ansprüche sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen; in diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 02.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
02.03.2007 | 13:58
Sehr geehrter Herr Böhler, vielen Dank für die Antwort. Der Auftrag zur Ankaufsuntersuchung ist schon von mir, schließlich wollte ich wissen, ob das Pferd gesund ist. Bei anderen Pferdekäufen war es Brauch, dass der Käufer die Untersuchung zahlt, wenn das Pferd gesund ist, der Verkäufer aber, wenn es einen Mangel gibt. Dieses ist unzweifelhaft hier der Fall. Ich komme ggfs auf Ihr Angebot zurück.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
02.03.2007 | 14:27
Sehr geehrter Fragesteller,
dieser Handelsbrauch ist ein zusätzliches Argument im Hinblick auf die Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt