Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Es stimmt leider, was die Bank sagt. Das P Konto ist gemäß Paragraph 850 k ZPO höchstpersönlich. Ihre Betreuung endet mit dem Tod ( außer Notgeschäftsführung) Die bestehenden Pfändungen sind dann zu erfüllen. Die Heimkosten sind nicht gepfändet und müssen aus dem Nachlass (oder von Ihnen als Erben bzw. Unterhaltspflichtigem) bezahlt werden.
Ich bedauere Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können, hoffe aber dennoch Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt Rechtsanwältin
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