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Pfändungs-u. Überweisungsbeschluss gegen Drittschuldner, Schuldner verstorben

20. Februar 2022 12:34 |
Preis: 70,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

A hat gegen B ein rechtskräftiges Urteil auf Zahlung seiner Forderung erwirkt. B hat gegen C ein rechtskräftiges Urteil auf Freistellung der Zahlungsforderung der gegen ihn von A erhobenen Forderung erwirkt. Mit einem Pfändungs-und Überweisungsbeschluss pfändet A den Freistellungsanspruch des B gegenüber C. B verstirbt ohne dass Zahlungen geleistet wurden.
Es lief ein Verfahren auf Nachlassinsolvenz des B. Es wurde festgestellt, dass der Nachlass überschuldet ist. Die Einreden nach §§ 1990,1991 wurden erhoben.
Dies wurde A mitgeteilt.
Welche Folgen hat dies für den Pfändungs-und Überweisungsbeschluss des A gegenüber C?
Macht dies einen Unterschied wenn C Erbin dieses überschuldeten Nachlasses ist und die Dürftigkeitseinreden auch gegenüber A erhoben worden sind?
Sind hier die Voraussetzungen von § 1991 Absatz 2 BGB gegeben?


20. Februar 2022 | 15:21

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Der Freistellungsanspruch des B gegen den C ist eine vertretbare Handlung nach § 887 BGB. Dieser wurde gepfändet.

C konnte von B als Befreiungsschuldner Ausgleich gemäß § 257 BGB fordern. In der Insolvenz des Befreiungsschuldners ist der Befreiungsanspruch Forderung, die nicht auf einen Geldanspruch gerichtet ist, zu behandeln (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 257 Rn. 10).

Der Anspruch des C gegen den B wäre in der Nachlassinsolvenz auf Basis einer Schätzung zu berücksichtigen bzw. unter zur Hilfenahme des Urteils.

Sie möchten aber wissen, ob Sie von C Zahlung verlangen können. Sie als Ersatzberechtigter können nicht Zahlung des zur Tilgung erforderlichen Geldbetrages an sich verlangen, da der Befreiungsanspruch nur auf ein Tun abzielt, nicht aber auf eine Zahlung (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 257 Rn. 4).

Da die Einreden des § 1990, 1991 BGB dem Anschein nach wirksam erhoben wurden, wäre eine Befriedigung der Verbindlichkeit aus dem Nachlass nicht mehr zu fordern.

Der § 1991 Abs. 2 BGB ist hier im Falle anwendbar. Das Recht Ersatz zu fordern von B und die Verbindlichkeit des B sind bei den Erben angekommen. Hier wird man aber sicherlich diskutieren müssen, wenn mehr als ein Erbe vorhanden war, wie sich das auf C auswirkt, denn C konnte Ersatz von B fordern, die Verbindlichkeit ging aber auf alle Erben über.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 20. Februar 2022 | 15:51

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Meine einzige Frage war, ob A, der den Pfändungs-und Überweisungsbeschluss beantragt hatte nach dem Tod seiner Schuldnerin B noch Rechte gegen den Drittschuldner aufgrund dieses Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses hat und Zahlung vom diesem Drittschuldner fordern kann Oder ist der Anspruch durch den Tod und die geschilderte Zahlungsunfähigkeit des Schuldners untergegangen.
Hierzu hätte ich gerne eine eindeutige Antwort.ggf. mit Nennung des Gesetzes und/oder Fundstelle.
Vielen Dank
Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Februar 2022 | 15:53

Gerne beantworte ich Ihre Anfrage, bitte gedulden Sie sich kurz.

Ergänzung vom Anwalt 20. Februar 2022 | 15:56

Bitte verzeihen Sie, wenn meine Aussage nicht deutlich genug war, gegen den C besteht kein eigenständiger Zahlungsanspruch, nur eine vertretbare Handlung nach § 887 ZPO wurde gepfändet. Das Zitat aus dem Kommentar hatte ich Ihnen bereits mitgeschickt.

Die Hauptforderung ist mit einer Nachlassinsolvenz betagt, die Einreden wurden auch gegenüber A wirksam erhoben.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

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