Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Restschuldbefreiung bewirkt nicht die Befreiung von Schulden, sondern nur, dass die Schulden nicht mehr eingezogen werden dürfen. Es entstehen sogenannte unvollkommene Verbindlichkeiten. Die Restschuldbefreiung umfasst hier nicht alle Verbindlichkeiten. Neben ausgenommene Forderung nach § 302 InsO
sind dingliche Forderungen, welche ins Grundbuch eingetragen waren, ausgenommen. Dies ergibt sich aus §§ 301 Abs. 2 i.V.m. 47 InSsO. Die hier geltend gemachten Zinsen stammen wahrscheinlich aus der Grundschuld. Eine Grundschuld wird in der Regel mit Zinsen in Höhe von ca. 10 bis 20 % der Grundschuld bestellt. Diese Zinsen können hier wie die eigentliche Grundschuld gegen das Grundstück geltend gemacht werden (Zwangsversteigerungsverfahren). Gegen Sie persönlich können diese Zinsen nicht geltend gemacht werden.
Eine Rolle spielen hier die Zinsen für Sie nur, wenn das Grundstück einen höheren Erlös als Ihre Schulden bei der Bank und die Kosten des Verfahrens bringen würde. Wie ich oben bereits erklärte, bestehen ja Ihre Schulden fort, können aber nicht mehr gegen Sie geltend gemacht werden. In diesem Fall wäre beim Wegfall der Verzinsung der übrige Erlös Ihnen auszuzahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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