Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Voraussetzung für eine wirksame Pfändung ist, dass der Schuldner allein Gewahrsamsinhaber ist. Hierfür kommt es darauf an, ob die Sachen nach dem äußeren Erscheinungsbild und nach der Verkehrsauffassung der Herrschaft des Schuldners unterliegen. Nachdem Sie mit Ihrer Freundin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, greift nicht die Eigentumsvermutung des § 1362 BGB
(vgl. BGH Urteil vom 14.12.2006, Az.: IX ZR 92/05
), so dass nicht - wie bei Eheleuten - alle Gegenstände in dem gemeinsamen Haushalt pfändbar sind, es sei denn sie sind unpfändbar nach § 811 ZPO
. Ihre Freundin wird daher bei allen Gegenständen, an denen sie Allein- oder Mitgewahrsam hat, der Pfändung widersprechen können (§ 809 ZPO
), so dass die Gläubiger einen etwaigen Herausgabeanspruch nach §§ 846 f. ZPO
pfänden lassen müssen. Ihre Freundin sollte dem Gerichtsvollzieher in jedem Fall die Eigentumsverhältnisse an den Sachen in der Wohnung mitteilen, was von diesem dann meist berücksichtigt wird. Sofern der Gerichtsvollzieher doch Sachen Ihrer Freundin pfändet, muss diese entweder eine Vollstreckungsgegenklage nach § 771 ZPO
erheben oder Erinnerung nach § 766 ZPO
einlegen.
Im Übrigen ist der Gerichtsvollzieher befugt, die Schuldnerräumlichkeiten zu durchsuchen (§ 758 ZPO
). Bewohnt der Schuldner eine Wohnung mit einem Dritten zusammen, so ist der Partner verpflichtet, die Durchsuchung zu dulden. Mit welcher Person der Mietvertrag abgeschlossen wurde ist hierbei unerheblich. Zwar ist der Schuldner nicht verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher die Tür zu öffnen und ihn in die Räumlichkeiten zu lassen. Allerdings besteht bei mehrfachen erfolglosen Versuchen des Gerichtsvollziehers, in die Wohnung zu gelangen, grundsätzlich die Möglichkeit, eine richterliche Durchsuchungsanordnung zu erwirken, so dass überlegt werden sollte, ob dem Gerichtsvollzieher der Zutritt verweigert wird.
Weiterhin werden Ihre Gläubiger nicht das Konto Ihrer Mutter, auf welches Ihr Arbeitslohn überwiesen wird, nach §§ 829
, 835 ZPO
pfänden können. Denn Sie sind nicht Kontoinhaber und damit nicht Forderungsinhaber gegenüber der Bank, sondern besitzen lediglich eine Verfügungsvollmacht.
Schließlich folgt nicht allein aufgrund der beabsichtigten Eheschließung eine Mitverpflichtung Ihrer Freundin für die von Ihnen begründeten Verbindlichkeiten.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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