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Pfändung Nachlasskonto

| 3. Oktober 2012 15:27 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

habe beim Finanzamt noch Steuerschulden aus vergangenen Jahren.

Jetzt ist meine Mutter verstorben. Ich bin Alleinerbe. Erbschein ist beantragt, kann aber noch ein paar Wochen dauern bis ich den Erbschein habe.

Das Erbe ist ein Girokonto mit einem Guthaben aus dem ich meine Steuerschulden restlos bezahlen kann.

Da ich noch ein paar Wochen auf den Erbschein warten muss, stellt sich mir die Frage wie ich jetzt strategisch vorgehen sollte.

Soll ich warten bis das Finanzamt mich auffordert zu zahlen?
Ich befürchte allerdings eine direkte Kontopfändung, was sehr unangenehm wäre.

Oder sollte ich von mir aus auf das Finanzamt zugehen und vereinbaren das ich das Geld sofort überweise wenn ich Zugriff auf das Konto habe. Ist das überhaupt möglich?

3. Oktober 2012 | 16:02

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Nach § 254 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist.

Vor diesem Hintergrund sollten Sie nicht abwarten, sondern sich mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung setzen und ihm mitteilen, dass Sie die Steuerschuld nunmehr begleichen werden.
Schildern Sie dem Sachbearbeiter die aktuelle Situation und verweisen darauf, dass eine Zahlung erst erfolgen kann, wenn Ihnen der Erbschein erteilt worden ist.
Wenn Sie sich das selbst nicht zutrauen, können Sie auch einen Kollegen damit beauftragen.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -

Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
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http://www.kanzlei-roth.de/kontakt.php
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Fax: 040/31 27 84
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth

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