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Vollstreckung / Pfändung Girokonto durch Finanzamt

29. Januar 2022 18:34 |
Preis: 90,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


21:16

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 27.12.2021 ging bei mir eine Mahnung des FA Nauen wegen einer säumigen Einkommensvorauszahlung ein. Durch private Gegebenheiten konnte ich erst am Samstag, den 22.01.2022 die Überweisung veranlassen.Als ich am Montag, den 24.01.2022 feststellte, dass die Überweisung nicht ausgeführt worden war, habe ich mit meiner Bank in Verbindung gesetzt und erfahren, dass mein Girokonto durch das Finanzamt gepfändet worden war. Ich habe noch am selben Tag von einem anderweitigen Konto den säumigen Betrag überwiesen. Durch Kontaktaufnahme durch meine Steuerberater habe ich am Dienstag, den 25.01.2022 erfahren, dass noch Vollstreckungskosten i.H.v.45,97.-€ zu begleichen sind. Auch diesen Betrag habe ich unverzüglich überwiesen. Das Finanzamt habe ich über die Mitteilungsoption auf deren Website am 26.02.2022 gebeten, die Pfändung sobald es möglich ist, aufzuheben, da Zahlungen anstünden und nunmehr Schäden zu befürchten seien. Eine Antwort habe ich nicht erhalten. Die Pfändung wurde bis gestern nicht aufgehoben. Zu Beginn der kommenden Woche stehen etliche Zahlungen an, u.a. eine Darlehensratenzahlung.

Ich habe bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt vom Finanzamt abgesehen von der Eingangs genannten Mahnung, die übrigens auf die drohende Vollstrekung hinwies aber ohne Fristsetzung erfolgte, keine Mitteilung erhalten. Den konkreten Betrag, also die säumige Summe zuzüglich der Kosten, konnte ich erst über meine Steuerberater, die sich mit dem Finanzamt in Verbindung gesetzt hatten, erfahren. Eingezogen wurde der Betrag in der vergangenen Woche von dem gepfändeten Konto, das über entsprechende Deckung verfügt,ebensowenig. Ich bitte um Rat, wie ich die Pfändung innerhal der nächsten 1-2 Werktage aufheben lassen könnte. Ich bitte darum, dass Rechtsanwälte/-innen antworten, die mich evtl. kurzfristig vertreten könnten. MfG

29. Januar 2022 | 19:06

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Ihrem Vortrag nach ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, welcher auf Ihrem Konto liegt, bereits erfüllt worden. Sie haben den entsprechenden Betrag überwiesen,

Die Bank wird die Pfändung des Kontos aber erst aufheben, wenn das FA eine entsprechende Erklärung herausgibt. In allen anderen Fällen macht sich die Bank strafbar.

Um hier die Pfändung zu beseitigen, wenn das FA sich nicht rührt, wäre normalerweise eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO vor dem örtlichen AG notwendig.

Dies wird einige Wochen in Anspruch nehmen, so dass Sie es auf jeden Fall weiter beim FA verwenden sollten, denn diese können durch einfache Erklärung gegenüber der Bank die Pfändung aufheben, das Geld ist ja bereits bezahlt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 29. Januar 2022 | 19:58

Sehr geehrter Herr RA Park,

ich bedanke mich für die Beantwortung der Frage am Wochenende, womit ich nicht gerechnet hatte. Erlauben Sie mir eine Nachfrage: Ist das FA verpflichtet, nach erfolgter Mahnung (ohne Fristsetzung) aber vor Vollstreckung, die Pfändungsverfügung zuzustellen? Sollte eine derartige Verfügung erforderlich sein, habe ich sie definitiv nicht erhalten. Ich habe den Pfändungsbetrag erst durch Eigeninitiative, nämlich durch Einschaltung meiner Steuerberater, in Erfahrung bringen können.

Diese Nachfrage dürfen Sie gerne erst am Montag beantworten.

Wünsche Ihnen ein geruhsamens Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Januar 2022 | 21:16

Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.

Ihre Überlegungen gehen in die richtige Richtung, Zwar kann die Behörde die Pfändungs- und Einziehungsverfügung selber erlassen, sie muss Ihnen aber vor Erlass eine Schonfrist von 7 Tagen geben, um die Forderung zu bezahlen.

Eine Anhörung bei Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung gibt es nicht, man hätte Sie aber vorher anmahen müssen.

Da die Bank die Pfändung bereits umgesetzt hat, sollten Sie in der Vollstreckungsabwehrklage auch die mangelnde Mahnung anprangern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

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