Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ihrem Vortrag nach ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, welcher auf Ihrem Konto liegt, bereits erfüllt worden. Sie haben den entsprechenden Betrag überwiesen,
Die Bank wird die Pfändung des Kontos aber erst aufheben, wenn das FA eine entsprechende Erklärung herausgibt. In allen anderen Fällen macht sich die Bank strafbar.
Um hier die Pfändung zu beseitigen, wenn das FA sich nicht rührt, wäre normalerweise eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO vor dem örtlichen AG notwendig.
Dies wird einige Wochen in Anspruch nehmen, so dass Sie es auf jeden Fall weiter beim FA verwenden sollten, denn diese können durch einfache Erklärung gegenüber der Bank die Pfändung aufheben, das Geld ist ja bereits bezahlt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail:
Sehr geehrter Herr RA Park,
ich bedanke mich für die Beantwortung der Frage am Wochenende, womit ich nicht gerechnet hatte. Erlauben Sie mir eine Nachfrage: Ist das FA verpflichtet, nach erfolgter Mahnung (ohne Fristsetzung) aber vor Vollstreckung, die Pfändungsverfügung zuzustellen? Sollte eine derartige Verfügung erforderlich sein, habe ich sie definitiv nicht erhalten. Ich habe den Pfändungsbetrag erst durch Eigeninitiative, nämlich durch Einschaltung meiner Steuerberater, in Erfahrung bringen können.
Diese Nachfrage dürfen Sie gerne erst am Montag beantworten.
Wünsche Ihnen ein geruhsamens Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Ihre Überlegungen gehen in die richtige Richtung, Zwar kann die Behörde die Pfändungs- und Einziehungsverfügung selber erlassen, sie muss Ihnen aber vor Erlass eine Schonfrist von 7 Tagen geben, um die Forderung zu bezahlen.
Eine Anhörung bei Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung gibt es nicht, man hätte Sie aber vorher anmahen müssen.
Da die Bank die Pfändung bereits umgesetzt hat, sollten Sie in der Vollstreckungsabwehrklage auch die mangelnde Mahnung anprangern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt