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Personenbeförderungsschein erforderlich als angesteller Vorstandsfahrer?

| 8. Februar 2022 19:46 |
Preis: 33,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Braucht man einen Personenbefördererungsschein, wenn man in einem Unternehmen als Fahrer für den Vorstand eingestellt ist? Das Unternehmen hat nichts mit Fahrdienstleistungen zu tun, es geht nur um das Fahren des Vorstands. Wenn ja, wäre es ein Unterschied, ob 100% oder nur ein (ggf. kleiner) Teil der Arbeitszeit zum Fahren des Geschäftsführers verwendet wird?

Ein geschäftliches oder gewerbsmäßiges Fahren im Geschäftsverkehr nach außen findet ja nicht statt.

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage wie folgt:

Man benötigt in diesem Fall einen P-Schein. Das ergibt sich aus § 48 Fahrerlaubnisverordnung. Es liegt schon ein gewerbliches Fahren vor, denn Sie verdienen damit Geld und der Arbeitgeber stellt sie zum Zwecke an, dass der Vorstand im Geschäftsverkehr gefahren wird. Dabei handelt es sich nicht um eine private Fahrt. Auch ist der Schwerpunkt hier nicht entscheidend.



Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 9. Februar 2022 | 13:07

Diese Antwort kann so nicht richtig sein.

Ein Angestelltenverhältnis ist kein Gewerbe, also ist es schon mal auf keinen Fall gewerblich. Die Frage ist, was "geschäftsmäßig" genau bedeutet. Muss man dazu nicht selbst am Markt auftreten und diese Dienstleistung verschiedenen Leuten anbieten? Da sist gerade nicht der Fall. Sonst bräuchte dann ja jeder, der mit seinem Kollegen zum Kunden fährt einen P-Schein, denn er verdient damit ja Geld und befördert eine Person und es ist auch keine private Fahrt.

Also was bedeutet "geschäftsmäßig" hier genau und trifft das auf ein Angestelltenverhältnis, wo ausschließlich intern eine bestimmte Person (ggf. sogar nur gelegentlich) gefahren wird überhaupt zu?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Februar 2022 | 13:29

Chauffeure gehören dazu, siehe auch etwa "führerscheinfix.de": "Chauffeure jeglicher Art (beispielsweise auch Limousinenfahrer)"

Bewertung des Fragestellers 9. Februar 2022 | 13:49

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Anwalt verwechselte Angestelltenverhältnis mit Gewerbetätigkeit. Keine Klärung des zentralen Begriffs "Geschäftsmäßigkeit" bzgl. des konkreten Falls als Angestellter. Auch Nachfrageangwort ging am Thema vorbei.

"
Stellungnahme vom Anwalt:

NEIN !