Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis umfasst, dass der Inhalt wahr, wohlwollend und vollständig ist und vom Arbeitgeber oder einem anderen ranghöheren Bevollmächtigten (z.B. Personalverantwortlichen) unterschrieben wird. Wer das Zeugnis formuliert, wird vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Daher können grundsätzlich auch externe Dritte diese Aufgabe übernehmen, solange sie von Personen, die Ihre Leistung ausreichend beurteilen können, mit den entsprechenden Informationen versorgt werden. Wenn bei dem erstellten Zeugnis also die oben genannten Grundsätze eingehalten werden, können Sie es nicht ablehnen, nur weil es ein Externer ausformuliert hat.
Datenschutzrechtlich ist das Ganze allerdings mehr als bedenklich, wenn die Weitergabe der Daten ohne Ihre Einwilligung erfolgte. Eine Weitergabe von Personaldaten an Dritte ist grundsätzlich nur zulässig, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zwingend erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit kann ich hier nicht erkennen. Aufgrund der hohen Anforderungen an die rechtlich korrekten Formulierungen eines Arbeitszeugnisses halte ich es zwar nicht pauschal für unzulässig, wenn kleine Unternehmen ohne aufwändige Personal- und Rechtsabteilung diese Aufgabe in die Hände Dritter geben. Allerdings hätte man hierzu vorab von Ihnen die Einwilligung einholen müssen oder auf die Weitergabe persönlicher Daten verzichten können. Denn die reine Zeugnisformulierung durch einen Dritten, der Ihre Leistung eh nicht beurteilen kann, erfordert nicht die Weitergabe von Name, Adresse etc.
Sie sollten diesbezüglich einmal den Datenschutzbeauftragten des Betriebes ansprechen. Sie haben zudem auch einen Auskunftsanspruch gegen Ihren Arbeitgeber bzgl. der Verwendung und Weitergabe Ihrer persönlichen Daten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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