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Per Internetauktion Motorrad gekauft, das nicht zur Beschreibung paßt

14. Dezember 2006 08:06 |
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Internetauktionen


Guten Tag, sehr geehrte Damen und Herren.

Ich habe Ende November bei Ebay ein Motorrad (Sportmotorrad) für meine Kinder ersteigert, abgeholt und bezahlt. Kein Fahrzeugpapier, aber einen Kaufvertrag mit VIN. Ich fand im nachhinein heraus, das das Motorrad gar nicht zur Beschreibung paßt: statt einem Hobbyfahrzeug, Bj. 2000 der Marke Honda entdeckte ich durch Recherieren im Internet und Kontaktaufnahme mit Honda Kundenbetreuung, das die Fahrgestellnummer auf ein Fahrzeug hindeutet das Bj. 1999 ist und die Kundenbetreuung mir per Email schrieb, das es sich gar nicht um ein Honda Motorrad handelt. Außerdem hat der Rahmen des Motorrads Fahrmarkierungen die auf mehrere gelaufene Rennen hindeuten, entdeckt. Telefonische Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer nicht möglich, weil niemand abhebt; Handy und Festnetz zu keiner Tageszeit. Auf mein Einschreiben mit Rückantwort, in dem ich ihm anbiete, den Kauf rückgängig zu machen, keine Reaktion von seiner Seite.
Wie gehe ich weiter vor? Welche Chance habe ich aus rechtlicher Sicht?
Vielen Dank für ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:

Sie haben einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB abgeschlossen. Der Inhalt des Vertrages sollte der Kauf eines bestimmten Honda- Motorrads sein. Dies wurde jedoch nicht geliefert. Außerdem liegen Verschleißerscheinungen vor ( Kratzer),die den Wert des Gegenstandes mindern.

Da ein anderes Motorrad geliefert wurde, liegt ein sog. Sachmangel vor gem. § 434 Abs.3 BGB .Somit können Sie gem. § 437 BGB Nacherfüllung verlangen, d.h. der Verkäufer muss Ihnen die angebotene Maschine auf seine Kosten gegen den Tausch der jetzt gelieferten Maschine schicken. Des Weiteren können Sie vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Daher würde ich Ihnen anraten, sich entweder selbst oder durch einen Anwalt noch einmal schriftlich an den Verkäufer zu wenden und ausdrücklich Nachbesserung bzw. Rücktritt vom Vertrag zu erklären unter Fristsetzung für die Durchführung. Drohen Sie an, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Frist der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Dies wird dann auch der einzige Weg sein, Ihren Rücktritt durchsetzen zu können.

Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.

Wenn Sie einen Anwalt hinzuziehen wollen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Gerlach
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 28. Dezember 2006 | 16:46

Guten Tag Frau Gerlach!

Nach schriftlicher Aufforderung zur Vertragsauflösung meinerseits erhielt ich vom Verkäufer eine Email, das er zu einer Einigung bereit ist, leider ohne Erfolg. Kontakt bot er mir per Email an, leider auch hier kein weiterer Kontakt mehr möglich. Erste und letzte Antwort vom Verkäufer am 13.12.2006.

Ich würde Sie als Anwalt gerne hinzuziehen, weil nicht erkennbar ist, das der Verkäufer des gebrauchten Motorrads zu einer vernünftigen Einigung bereit ist. Bitte informieren sie mich, welche Unterlagen benötigt werden. Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
U. Willgerodt

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Dezember 2006 | 16:53

Sehr geehrte Fragstellerin,

es tut mir leid, dass Sie die Angelegenheit nicht gütlich regeln konnten. Jedoch freue ich mich, dass Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf mich zurückgreifen.

Da ich mich momentan jedoch in Urlaub und nicht in der Kanzlei befinde, würde ich um Ihr Verständnis bitten, dass ich erst ab 03.01.2006 wieder voll und ganz für Sie da sein kann. Ich werde mich dann unter der mir bekannten email-Adresse bei Ihnen melden.

Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie trotz allem einen guten Rutsch ins neue Jahr und in diesem viel Erfolg, Glück und Gesundheit.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Gerlach
Rechtsanwältin

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