Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern Sie mit dem Käufer keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben, ist der sog. Leistungsort (an dem Sie Ihre kaufvertraglichen Pflichten zu erbringen haben) Ihr Wohnort. Das bedeutet, daß Sie mangels anderweitiger Vereinbarung dem Käufer die Sachen eigentlich nur an Ihrem Wohnort zur Abholung bereitstellen müssten.
Wünscht nun der Käufer, daß Sie ihm die Sachen per Postpaket zusenden, so geht die Gefahr für Verlust und Beschädigung dann von Ihnen auf den Käufer über, sobald Sie das Paket dem Paketdienst übergeben haben.
Daran ändert sich auch nichts, wenn Sie die Kosten für den Versand übernommen haben.
Also gilt: Unter der Voraussetzung, daß nicht nicht vereinbart worden ist, daß Ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag zur Übergabe der Sache an den Käufer an dessen Wohnsitz zu erfüllen ist und damit ein normaler Versendungskauf vorliegt trägt der Käufer das Transportrisiko.
Wegen eines Transportschadens muß sich der Käufer auf Schadensersatzansprüche gegen die Post verweisen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt