Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Gegen den gerichtlichen Mahnbescheid müssten Sie binnen zwei Wochen Widerspruch einlegen. Dies macht dann Sinn, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die verkaufte Sache tatsächlich auch versandt haben. Diesen Nachweis können Sie ggf. durch Vorlage der Quittung und Zeugenaussage erbringen. Gibt es also jemanden, der den ordnungsgemäßen Versand der Ware bezeugen kann, so sollten Sie sich gegen die Forderung auch zur Wehr setzen. Mit der ordnungsgemäßen Ablieferung an das Transportunternehmen hätten Sie dann nämlich im Falle eines Privatverkaufs Ihre Verpflichtung erfüllt.
Sofern Sie eine weitere Vertretung durch mich wünschen, können Sie sich gern per Mail mit mir in Verbindung setzten.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Steidel,
zunächst vielen dank für die schnelle antwort das hört sich doch schonmal gut an, denn:
ein Bekannter von mir war dabei als ich es eingepackt und zur Post gebracht hatte.
Einige kleine Fragen hätte ich jedoch noch:
-> Wenn ich Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlege, kommt es dann in jedem Falle zu einer Verhandlung oder kann es ggf. sein, dass das Amtsgericht bzw das Gericht
nach vorlage meiner Quittungen etc. die "Klage" bzw die Forderung von PayPal zurückweist?
-> Wie verhält es sich- wie oben beschrieben- wenn ein Vollstreckungsbescheid vorliegt und ich gegen diesen Einspruch erhebe?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe bei der Beanwortung meiner Fragen.
MfG
Wenn Sie Widerspruch einlegen, KANN die Gegenseite Klage erheben, muss dies allerdins nicht. Wenn Klage erhoben wird, kommt es auch zu einer mündlichen Verhandlung und sehr wahrscheinlich auch zu einer Beweisaufnahme. Erst anschliessend wird das Gericht über die Klage entscheiden.
Wenn Sie gegen einen bereits ergangenen Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen ( Frist 2 Wo) kommt es auf jeden Fall zu einer Verhandlung über den Einspruch ( es sei denn, die Gegenseite nimmt den Antrag zurück ).