Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
1. Ist ein solcher Architektenvertrag gültig, wenn die Vergütung nicht nach HOAI abgerechnet wird?
Eine Vereinbarung über das Architektenhonorar mit einer Pauschalhonorierung ist nach der HOAI 2009 prinzipiell möglich.
§7
III HOAI 2009 lässt eine Unterschreitung der festgesetzten Mindestsätze nur in "Ausnahmefällen" zu, wenn "auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist" (so der BGH). Enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer und persönlicher Art sowie besonderer Umstände (z. B. die mehrfache Verwendung einer Planung) kommen nach dem Urteil als Ausnahmefall in Betracht.
Nicht ausreichend wäre aber z.B. die Duzfreundschaft zwischen den Mitgliedern eines Vereins.
Eine mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung müsste dann aber schriftlich und - nach BGH zur HOAI 1996 - auch bei Auftragserteilung erfolgen, ansonsten wäre sie unwirksam. Ungeklärt ist bisher, ob und inwieweit den Architekten eine Aufklärungspflicht bei Vorliegen eines Ausnahmefalls i.S.d. § 7 III HOAI
gegenüber dem Bauherrn trifft, die wohl h.M. verneint eine solche bisher.
2. Kann der Architekt am Ende doch noch Vergütung nachfordern, indem er sich auf die HOAI beruft?
Vereinbarungen unterhalb der Mindestsätze, die dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss bekannt waren (d.h. dass er soweit fachkundig ist, die ungesetzliche Mindestsatzunterschreitung bewusst einzugehen) führen nach der Rechtsprechung regelmäßig dazu, dass der Architekt nach den jeweiligen Mindestsätzen abrechnen konnte.
3. Gilt die Architektenhaftpflichtversicherung auch dann, wenn der Architekt nicht nach HOAI abrechnet?
Die Versicherung gilt in jedem Fall und unabhängig vom Honorar.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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