Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
In der Tat ist das, was Sie geschildert haben, dem Architekten zuzurechnen, indem er einfach fahrlässigerweise mit der Planung begonnen hatte, ohne die Bodenuntersuchung abzuwarten und den Bauantrag im Baugenehmigungsverfahren darauf abzustimmen. Fehler gehen dann zu seinen Lasten wie auch die entsprechenden Mehrkosten, wogegen ich mich also zur Wehr setzen würde.
Vor diesem Hintergrund gehe ich wie Sie davon aus, dass der Architekt das durchaus hätte erkennen müssen, da er schließlich sachverständig genug ist und sich ansonsten weiterer sachverständiger Hilfe hätte bedienen müssen.
Mithin darf es keinen Ersatz von Mehraufwendungen für einen doppelten oder angepassten Bauantrag geben.
2.
Der Architekt ist Rechenschaft wie folgt schuldig:
Nach allgemeiner Ansicht haben Sie als der Auftraggeber gegenüber dem Architekten einen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft umfänglicher Art gemäß §§ 675
, 666 BGB
.
Der beauftragte Architekt ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Das betrifft dann sämtliche Schreiben an Firmen, die Baugenehmigungsbehörde etc. sowie darüber hinaus die Planungsunterlagen und Tätigkeitsberichte über die durchgeführten Leistungen, die Gegenstand der Abrechnung des Architekten sind wie auch die entsprechenden Pläne der Planung etc.
Solange dieser Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch nicht erfüllt wurde, würde ich auch die Bezahlung der Schlussrechnung verweigern, da die insoweit schließlich nicht vollends prüfbar ist.
3.
Die Schlussrechnung darf er grundsätzlich nach der neuen Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % abrechnen, sofern die alte, ermäßigte Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % nicht über den 31.12.2020 verlängert werden sollte, wonach es momentan nicht aussieht, es sei denn, es wäre im Vertrag etwas anderes vorgesehen, was aber aller Voraussicht nach nicht der Fall sein dürfte. Denn entscheidend ist der Abschluss der Werkleistungen und die werden dann nächstes Jahr erst erbracht sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Anwalt,
können sie mir bitte zur Frage der Bausummenüberschreitung kurz antworten ? Was hätte der Architekt tun müssen um mir zu erklären dass sich die Baukosten erhöhen werden und das von uns vertraglich zugrunde gelegte Budget nicht ausreicht. Kann ich als Unwissender durch Stillschweigen einer Überschreitung zustimmen ? Vertraglich verlangt ist eine "Erklärung" an den Bauherrn...?
Welche Unterlagen kann ich von Ihm zur Hausübergabe verlangen ? Auch die richtigen Pläne ?
Vielen Dank !!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachricht, auf die ich gerne wie folgt antworte:
Richtig, hinsichtlich der Erhöhung der Baukosten hätte man Ihnen rechtzeitig eine Anzeige machen müssen, sofern dieses vom Architekten hätte erkannt werden können. Denn das liegt im Bereich einer vertraglichen Nebenpflicht, die der Architekt nicht fahrlässig oder vorsätzlich verletzen darf.
Das kann insoweit zu Ersatzansprüchen von Ihnen gegenüber dem Architekten führen.
Schweigen ist bei Verbrauchern nach dem Gesetz grundsätzlich ein rechtliches "nullum" und damit irrelevant. Nur in gesetzlich enumerativ bestimmten Ausnahmefällen kann es als Zustimmung gewertet werden, hier aber nicht
Ebenfalls stehen Ihnen die richtigen Pläne, jedenfalls in Kopie.
Für weitere Details und eine weitere Beratung stehen Ihnen hier gerne im Rahmen einer Direktanfrage an mich zur Verfügung. Da können Sie nämlich anders als bei der hiesigen Erstberatung Unterlagen (Vertrag etc.) zusenden, die ich prüfen kann. Ich danke für eine Rückmeldung bei Bedarf und wünsche Ihnen ansonsten einen guten Rutsch ins neue Jahr 2021!
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt