Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Nach einem vom BGH , Urt. v. 19.09.1993 - VII ZR 120/92
zu entscheidenden Fall, in dem der Architekt mit der Erweiterung und Modernisierung eines Landgasthofs beauftragt wurde besteht nicht per se ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages, wenn der Architekt nach schlichtem Hinweis den Nachweis eine Berufshaftpflicht nicht führt.
Weigert sich der Architekt allerdings vehement gegen den Nachweis einer Berufshaftpflicht obgleich – wie in Ihrem Fall – dieser vom Architekten zugesichert wurde, liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages vor.
Das Fehlen der Haftpflichtversicherung stellt dem gegenüber per se einen wichtigen Kündigungsgrund dar.
Über dies verstößt der Architekt gegen berufsrechtliche Verpflichtungen.
2.
Gem. § 649 BGB
kann der Besteller jederzeit auch ohne wichtigen Grund kündigen.
Für den Fall, dass der Besteller den Architektenvertrag gem. § 649 BGB
kündigt, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 % des auf die noch nicht erbrachte Leistung vereinbarten Honorars verlangen kann.
3.
Darüber hinaus können Sie den Architektenvertrag gem. § 314 BGB
aus wichtigem Grund kündigen.
Dieser ist in Ihrem Fall wie bereits dargelegt mit Blick auf die vertragswidrige Verweigerung des Nachweises einer Berufshaftpflicht gegeben.
Der Architekt kann in diesem Fall lediglich Honorar für die bereits erbrachte Leistung verlangen. Er kann nicht 5 % des für die noch ausstehenden Arbeiten vereinbarten Honorars verlangen.
4.
Sie können neben der Kündigung des Vertrages die Honorarvereinbarung wegen arglistiger Täuschung durch positives oder sogar durch Verschweigen einer aufklärungspflichtigen Tatsache (nämlich das möglicherweise Nichtbestehen einer Berufshaftpflicht) anfechten, § 123 BGB
.
Sollte Sie die Voraussetzungen beweisen können, könnten Sie der Honorarvereinbarung die Grundlage entziehen, sodass der Architekt in Folge dessen lediglich die Mindestsätze abrechnen könnte.
Allerdings besteht in diesem Fall hinsichtlich der Frage, zu welchem Satz er abrechnen kann Rechtsunsicherheit, da keine Rechtsprechung auffindbar war, die zu dieser Frage explizit Stellung bezieht. Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung ist der Beweis, dass
a.Ihnen der Architekt tatsächlich die Zusicherung gab, Ihnen eine Berufshaftpflicht nachzuweisen.
b.Er Ihnen diese Zusicherung gab, obwohl er Ihnen eine Berufshaftpflicht von Anfang an nicht nachweisen wollte oder vielleicht sogar nicht konnte und er Sie mit der Zusicherung zur Eingehung der Honorarvereinbarung bestimmen wollte.
c.Und Sie gerade die Zusicherung als Anlass zur Eingehung der Honorarvereinbarung nahmen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und wünsche Ihnen in dieser Angelegenheit noch alles Gute
Mit freundlichen Grüßen
Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)
Warum greift der § 139 nicht?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
§ 139 BGB
spielt für die Frage eine Rolle, ob nach einer möglichen Anfechtung der Honorarvereinbarung (die Anfechtung führt zu einer sogenannten Teilnichtigkeit des Architektenvertrages) der Restvertrag, bei Kenntnis der Teilnichtigkeit des Vertrages, auch ohne die Honorarvereinbarung bzw. mit einer anderen Honoroarvereinbarung vorgenommen worden wäre.
Es ist hier zu Fragen, ob Sie und der Architekt den Architektenvertrag auch ohne die angefochtene Honorarvereinbarung abgeschlossen hätten; also bei Kenntnis der Umstände, die zur Anfechtung der Honorarverinbarung führen eine andere Honorarvereinabrung vereinbart hätten oder aber von einem Vertragschluss gänzlich abgelassen hätten.
Dies wäre vorliegend wohl zu verneinen, denn Sie haben die Honorarvereinbarung bzw. den gesamten Architeketenvertrag gerade von dem Nachweis der Berufhaftpflicht abhängig gemacht. Folglich führte die Anfechtung der Honorarvereinbarung gem. §§ 142
, 139 BGB
zur Nichtigkeit des gesamten Architektenvertrages.
Allerdings kann der Architekt für die bereits erbrachten Leistungen ein Honorar verlangen.
Über dies bleibt es dabei, dass Sie die Voraussetzungen der Anfechtung beweisen müssen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiter helfen.
Sollten Sie Interesse an einer weitergehenden Beratung bzw. Vertretung haben stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
M.Ouahes
Rechtsanwalt