Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Maßgeblih ist § 651 h BGB
:
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach Folgendem bemessen:
1.
Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,
2.
zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und
3.
zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.
Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Argumentieren Sie bei Ihrem Reiseveranstalter mit „unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen" , also mit Ereignissen, die bei der Buchung nicht vorhersehbar waren.
Liegt keine Reisewarnung vor, ist es die Kulanzentscheidung des Reiseveranstalters, ob Sie kostenfrei stornieren oder die Reise umbuchen dürfen. Eine Reisewarnung sieht beispielsweise wie folgt aus: "Vor Reisen in die Provinz Hubei wird gewarnt." Rät das Auswärtige Amt nur von nicht notwendigen Reisen ab, so ist das keine Reisewarnung.
Für Cambodscha liegt keine Reisewarnung vor. Da Sie selbst für die Anreise sorgen, liegt kein außergewöhnliches Ereignis vor. Sie müssen daher auf die Kulanz des Reiseveranstalters hoffen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Diese Antwort ist vom 10.03.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Sehr geehrter Herr RA Richter,
ich möchte noch einmal auf die Tatsache in meiner Frage aufmerksam machen, dass die Reederei als Veranstalter der Flußkreuzfahrt die Einschiffung und damit die Durchführung der Reise verweigert. Dies wird in der uns zugestellten Mitteilung begründet mit der Art unserer Anreise, die ja im Pauschalreisevertrag nicht eingeschränkt war. Ich berufe mich nicht auf die allgemeine Situation, verursacht durch Corona!
Liegt damit nicht eine Art Verweigerung der Erbringung der Reiseleistung vor?
Mit freundlichen Grüßen!
Sehr geehrter Fragesteller,
Danke für die Klarstellung. Bei einem nach der Buchung behördlich verhängten Einreiseverbot wird man von höherer Gewalt sprechen können, so dass ein Anspruch auf kostenlose Stornierung oder Umbuchung der Reise besteht.
Bei weiteren Fragen können Sie mich gerne unter meiner E-mail Adresse erreichen.
Beste Grüße
RA Richter