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Patentverletzung bei Import aus Asien ?

16. Februar 2005 16:20 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Vorab: Patentanwalt bevorzugt !

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe vor einiger Zeit ein Gerät aus China importiert, das dort (national) als Gebrauchsmuster eingetragen ist (CN*******Y), dieses würde ich gerne in Deutschland auf den Markt bringen.
Nach einiger Recherche in Internet musste ich allerdings feststellen, dass ein ähnliches Gerät in den USA patentiert ist und ein Europäisches- sowie ein Weltpatent auf dieses Gerät beantragt wurde und die Erteilung des Patents kurz bevor steht.

Zu dem CN-Dokumet habe ich leider keine Beschreibung oder Skizzen auffinden können.

Reicht ein Gebrauchsmuster aus um die Ware zu importieren und zu vertreiben, wenn die US-Firma ein Patent erteilt bekommt?

Wenn nicht wo kann ich ggf. prüfen lassen ob das "China-Gerät" gegen die Patentrechte des "US-Gerätes" verstösst?

Der China Lieferant beliefert schon 40 Länder weltweit und meint es gäbe keine Probleme. Doch noch ist die Patentschrift ja in Bearbeitung.

Bin ich da einfach nur zu ängstlich? Ich möchte auf keinen Fall ein Risiko eingehen und möglicherweise eine Millionenklage am Hals hängen haben.

Muss ein deutsches oder europäisches Gebrauchsmuster vorliegen, wenn das Patent für das andere Geät erteilt wird, um es weiter vertreiben zu dürfen?

mfg
Lidija

16. Februar 2005 | 17:52

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst einmal können Sie, solange Sie selbst nicht Inhaber der Rechte sind, nie ganz ausschließen, dass die Konkurrenz gegen Sie mit Unterlassungsansprüchen arbeiten wird.

So wie Sie den sachverhalt beschreiben, liegt derzeit Veröffentlichung vor.

Eine Patentanmeldung gibt ihrem Inhaber ein Benutzungsmonopol und Ausschließlichkeitsrecht aber erst dann, wenn

das Patent erteilt und

die Veröffentlichung der Erteilung im Patentblatt

erfolgt sind.

Um sicher zu gehen, rate ich deshalb dazu, die deutsche Patentschrift auf dieses Patent hin zu überprüfen (eine Überprüfung durch einen RA in diesem Forum würde den Rahmen sprengen)und sich mit dem Bundespatentamt bzw. in Ihrem Fall sogar mit dem Europäischem Patentamt in Verbindung zu setzen.

Grundsätzlich kann Ihnen ein Verschulden ansonsten erst angelastet werden, wenn es zu einer Patentverletzung kommt, die einem Monat nach Veröffentlichung der Patentmitteilung begangen wird.

Sofern der Lieferant meint, es gäbe keine Probleme, sollten Sie weiter daran denken, sich von diesem Lieferanten schriftlich bestätigen zu lassen, dass das Produkt, frei von Rechten Dritter ist.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 16. Februar 2005 | 18:04

Sehr geehrte RA True-Bohle,
ersteinmal herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Frage, doch so weit war ich leider auch schon und dachte ich könnte tatsächlich detailiertere Anworten bekommen, da mir alle Veröffentlichungsnummern/Anmelder und weiteres vorliegen die ich hätte zur Verfügung stellen können. (bin zum ersten mal hier im Foum und weiss nicht so recht was geht und was nicht ;-)
Eine Frage hätte ich trotzdem noch. An die Bestätigung vom Lieferanten hatte ich auch schon gedacht, aber spricht mich dass im Zweifelsfall von jeglicher Schuld los ?

Danke

Lidija

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Februar 2005 | 18:09

Alle Veröffentlichungsnummer zu nennen, sprengt den Rahmen und kann auch nicht Aufgabe dieses Forums sein.

Die Bestätigung spricht Sie nicht von jeder Schuld frei, wenn Sie positiv Kenntnis von der Verletzung hätten. Aber es besteht dann der Rückgriff gegenüber dem Lieferanten.

ANTWORT VON

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