Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst einmal können Sie, solange Sie selbst nicht Inhaber der Rechte sind, nie ganz ausschließen, dass die Konkurrenz gegen Sie mit Unterlassungsansprüchen arbeiten wird.
So wie Sie den sachverhalt beschreiben, liegt derzeit Veröffentlichung vor.
Eine Patentanmeldung gibt ihrem Inhaber ein Benutzungsmonopol und Ausschließlichkeitsrecht aber erst dann, wenn
das Patent erteilt und
die Veröffentlichung der Erteilung im Patentblatt
erfolgt sind.
Um sicher zu gehen, rate ich deshalb dazu, die deutsche Patentschrift auf dieses Patent hin zu überprüfen (eine Überprüfung durch einen RA in diesem Forum würde den Rahmen sprengen)und sich mit dem Bundespatentamt bzw. in Ihrem Fall sogar mit dem Europäischem Patentamt in Verbindung zu setzen.
Grundsätzlich kann Ihnen ein Verschulden ansonsten erst angelastet werden, wenn es zu einer Patentverletzung kommt, die einem Monat nach Veröffentlichung der Patentmitteilung begangen wird.
Sofern der Lieferant meint, es gäbe keine Probleme, sollten Sie weiter daran denken, sich von diesem Lieferanten schriftlich bestätigen zu lassen, dass das Produkt, frei von Rechten Dritter ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Sehr geehrte RA True-Bohle,
ersteinmal herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Frage, doch so weit war ich leider auch schon und dachte ich könnte tatsächlich detailiertere Anworten bekommen, da mir alle Veröffentlichungsnummern/Anmelder und weiteres vorliegen die ich hätte zur Verfügung stellen können. (bin zum ersten mal hier im Foum und weiss nicht so recht was geht und was nicht ;-)
Eine Frage hätte ich trotzdem noch. An die Bestätigung vom Lieferanten hatte ich auch schon gedacht, aber spricht mich dass im Zweifelsfall von jeglicher Schuld los ?
Danke
Lidija
Alle Veröffentlichungsnummer zu nennen, sprengt den Rahmen und kann auch nicht Aufgabe dieses Forums sein.
Die Bestätigung spricht Sie nicht von jeder Schuld frei, wenn Sie positiv Kenntnis von der Verletzung hätten. Aber es besteht dann der Rückgriff gegenüber dem Lieferanten.