Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Fragen ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
a) A stirbt zuerst:
B erbt gem. gesetzlicher Regel nach § 1931
iVm § 1371 BGB
die Hälfte, C die andere Hälfte. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, hier also ¼ des Nachlasses von 295 (= 110 + 25 +160), demnach 73,75
b) B verstirbt
gem. § 1931 BGB
wäre A Erbe zu ¾, die Eltern zu ¼ demnach .
A bekäme aus 90 + 25 = 115 einen Anteil von ¾ entsprechend 86,25 den rest würden sich die beiden Eltern teilen.
c)
von B bekommt C nichts, da er kein gesetzlicher Erbe (sofern kein Testament von B; nach Ihrer Darstellung hat nur A Testament errichtet) ist.
C ist alleiniger Nacherbe nach A und bekommt alles, was aus diesem Nachlass noch bei B vorhanden ist, also 110 + 25 + 160 = 295, wobei etwaiger Verbrauch der B nicht berücksichtigt ist.
d) Steuerklasse
als leibliches Kind ist er in der günstigsten Steuerklasse 1
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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