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| 1. Oktober 2010 09:33 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael J. Zuern

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ausgangslage: A+B in Zugewinngemeinschaft, A hat Sohn C aus vorhergehender Ehe, Eltern zu A verstorben, Schwester vorhanden, Eltern zu B leben, Geschwister vorhanden.
Testament A zugunsten von B als unbeschränkter Vorerbin vor C.
(nachfolgende Beträge fiktiv, jeweils in T€)
Anfangsvermögen A: EFH 100, Erbschaft 60 = 160
Anfangsvermögen B: bar 25, Schenkung 50 = 75
Endvermögen: EFH (eingetragen auf A) = 110
Grundstück (eing. auf A+B) = 50
Bankguthaben A = 160
Bankguthaben B = 90

Wie verteilt sich dieses Vermögen im Erbfall,

a) wenn A zuerst verstirbt und C den Pflichtteil verlangt,
b) wenn B verstirbt,
c) zum Zeitpunkt, da B zuletzt verstirbt und C den Pflichtteil nicht verlangt hatte,
d) welche Steuerklasse trifft C im Falle c)?


Sehr geehrter Fragesteller:

gerne beantworte ich Ihre Fragen ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

a) A stirbt zuerst:
B erbt gem. gesetzlicher Regel nach § 1931 iVm § 1371 BGB die Hälfte, C die andere Hälfte. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, hier also ¼ des Nachlasses von 295 (= 110 + 25 +160), demnach 73,75

b) B verstirbt
gem. § 1931 BGB wäre A Erbe zu ¾, die Eltern zu ¼ demnach .
A bekäme aus 90 + 25 = 115 einen Anteil von ¾ entsprechend 86,25 den rest würden sich die beiden Eltern teilen.


c)
von B bekommt C nichts, da er kein gesetzlicher Erbe (sofern kein Testament von B; nach Ihrer Darstellung hat nur A Testament errichtet) ist.
C ist alleiniger Nacherbe nach A und bekommt alles, was aus diesem Nachlass noch bei B vorhanden ist, also 110 + 25 + 160 = 295, wobei etwaiger Verbrauch der B nicht berücksichtigt ist.


d) Steuerklasse
als leibliches Kind ist er in der günstigsten Steuerklasse 1


Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 1. Oktober 2010 | 10:57

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