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Passverlängerung Ausland / Konsulat

| 9. Juli 2014 12:02 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


13:19

Zusammenfassung

Wann wird man im Ausland wegen in Deutschland begangener Straftaten verhaftet und wie wirkt sich ein unerledigtes Strafverfahren im Hinblick auf eine Passverlängerung in der deutschen Botschaft aus.

Hallo, ich habe eine Frage - leider finde ich kein richtiges Rechtsgebiet.

Nun die Frage - wenn man beispielsweise 3 Jahre in einem anderen Land wohnt - ohne sich in Deutschland abgemeldet zu haben, nun aber einen neuen Personalausweis benötigt -
ob ein Haftbefehl offen ist, weiss ich nicht
- wenn einer vorhanden wäre , würde dieser nun vom Konsulat vollstreckt werden? EV in Deutschland abgelegt - keine Kapitalverbrechen

9. Juli 2014 | 13:00

Antwort

von


(951)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:





Frage 1:
"wenn einer vorhanden wäre , würde dieser nun vom Konsulat vollstreckt werden?"


Eine Verhaftung in der Botschaft selbst ist nach Ihrer Schilderung sehr unwahrscheinlich, wenn nicht gar ausgeschlossen.

Eine Gefahr droht latent nur dann, wenn man Ihnen strafrechtliche Vorwürfe (z.B. Betrug, Steuerhimterziehung,etc.) machen könnte und diese so schwerwiegend sind, dass diese einen EU-Haftbefehl rechtfertigen würden. Aber auch dann würden sie nicht durch die botschaft, sondern durch die örtliche Polizei verhaftet und in Auslieferungshaft genommen.

Laufen allerdings unerledigte Strafverfahren in der Heimat gegen Sie, so kann das Konsulat Ihnen die Passverlängerung nach § 7 I Nummer 2 PassG (http://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/__7.html) versagen.

Insofern wäre es sicher sinnvoll, einen Anwalt in der Heimat zu beauftragen, um ausfindig zu machen, welche konkreten strafrechtlichen Vorwürfe gegen Sie in den Akten womöglich vor sich hin gären.

Gerne bin ich Ihnen dabei bei gesonderter Beauftragung behilflich, was auch über die Entfernung kein Problem wäre.




Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.

Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gerne auch für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit zur Verfügung. Klicken Sie dazu auf mein Profilbild, um meine Kontaktdaten einsehen zu können.




Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-



Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 9. Juli 2014 | 13:05

Hallo,

vielen Dank für die Antwort.

Noch einige Informationen:

Ich bin hier offiziell gemeldet mit NIE und auch den "Padron" somit weiß der Spanische Staat das ich hier wohne und arbeite.

zu dem habe ich eine Frau, Sohn, Haus und Auto - auch das weiß der spanische Staat

Sollte also ein EU Haftbefehl vorliegen, so würde dieser doch bereits vollstreckt worden sein oder?

Gerne komme ich auf das Angebot bzgl. des Lösens aller Zurückgebliebenen Probleme zurück.

Dazu wäre ein Angebot sehr hilfreich.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Juli 2014 | 13:19

Nachfrage 1:
"Sollte also ein EU Haftbefehl vorliegen, so würde dieser doch bereits vollstreckt worden sein oder?"


Bis ein EU-Haftbefehl ergeht, können durchaus Jahre vergehen.

Ein solcher ergeht aber nicht automatisch, sobald ein Beschuldigter nicht mehr in deutschland auffindbar ist, sondern nur dann wenn besondere formelle und inhaltliche Voraussetzungen vorliegen, die sich u.a. auch nach der vorgeworfenenen Straftat richtet.

nach Ihrer Schilderung dürfte zumindest derzeit kein EU-HB gegen Sie bestehen.

Bewertung des Fragestellers 9. Juli 2014 | 13:14

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