Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich sind Sie an einen Dienstvertrag, den Sie auf bestimmte Zeit eingehen, gebunden und können diesen nicht vorzeitig kündigen. Im Falle eines Partnervermittlungsvertrages, um den es hier wohl geht, haben Sie indes nach Auffassung der Rechtsprechung (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 19.08.2014, 14 U 603/14) ausnahmsweise doch ein Sonderkündigungsrecht, da es sich um einen Dienst höherer Art im Sinne des § 627 BGB handelt. Hiervon können und sollten Sie Gebrauch machen und die Ansprüche des Dienstleisters zurückweisen. Es ist nicht auszuschließen und gar wahrscheinlich, dass der Dienstleister diese Kündigung zurückweisen wird, Sie sollten hierauf jedoch bestehen. Es besteht alternativ auch die Möglichkeit, einen Anwalt mit der Kündigungserklärung und der Austragung der Angelegenheit zu beauftragen. Gerne stehe ich Ihnen hierzu bei Bedarf zur Verfügung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Hallo Herr Rechtsanwalt,
Parship hat zu meiner Mail Stellung genommen. Wie vermutet, weisen sie meine Argumente zurück. Hier dere Antwort:
"Ihre Auffassung teilen wir nicht.
Eine fristlose Kündigung nach § 627 BGB ist nicht möglich. Bei Online-Partnervermittlungen handelt es sich nicht um "Dienste höherer Art", so dass kein Kündigungsrecht gem. § 627 BGB besteht.
Aus der Rechtsprechung können folgende Beispiele genannt werden, in denen die Anwendbarkeit des § 627 BGB ebenfalls verneint wird:
AG Hamburg, Urteil vom 08.05.2019, Az. 26 C 322/18, AG Hamburg, Urteil vom 08.05.2019, Az. 11 C 599/18; AG Hamburg, Urteil vom 09.01.2019, Az. 26 C 321/18; AG München, Urteil vom 05.05.2011 – 172 C 28687/10; AG München, Urt. vom 29.01.2015 – 132 C 25155/14; AG Bonn. Urt. v. 29.12.2017 – 112 C 264/17; AG Bamberg, Urt. v. 11.03.2015, AZ. 0104 C 1276/14; AG Neustadt a.d. Saale, Urt. v. 30.06.2016; AG Nördlingen, Urt. v. 20.09.2015, Az.: 1 C 662/15.
Die Kündigung bestätigen wir daher nach wie vor nur zum nächstmöglichen Zeitpunkt, den 07.06.2022."
Wie soll ich weiter vorgehen? Ich habe die Zahlng der monatlichen Gebühren bereits eigestellt.
Danke im Voraus für Ihre Antwort und Rat.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Es gibt hier unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung. Es ist vertretbar, mit Blick auf die für Sie günstige Rechtsprechung die Forderung zurückweisen. Es besteht freilich ein Prozessrisiko, sofern ein Gericht im Falle eines Rechtsstreites doch eine anderweitige Rechtsauffassung vertritt.
Ich würde Ihnen mit Blick auf das hier bestehende Prozessrisiko zur Vermeidung eines Rechtsstreits ggf. empfehlen, Parship einen Vergleich dahingehend anzubieten, dass Sie einen Teil der Forderung sofort zahlen, sodass Ihnen die Forderung im Übrigen erlassen wird. Erfahrungsgemäß begegnen solche Vergleichsvorschläge oftmals der Zustimmung von Parship.
Andernfalls können Sie die Forderung auch endgültig zurückweisen - es bleibt dann jedoch das o.g. Prozessrisiko.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -