Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Eine Beleidigung stellt eine Straftat dar. Dementsprechend können und sollten Sie eine entsprechende Strafanzeige bei der nächsten Polizeidienststelle erstatten. Den Zeugen sollten Sie dabei, sofern er einverstanden ist, namentlich benennen.
Es gibt in der Tat ein Näherungsverbot. Dieses muß von dem zuständigen Amtsgericht verfügt werden. Sie müßten einen entsprechenden Antrag stellen und glaubhaft begründen.
Wenn er der Lebensgefährte der Mieterin ist, hat diese gegen Sie einen Duldungsanspruch, es sei denn, daß der Lebensgefährte unzumutbar ist. Wenn er unzumutbar ist, können Sie den Lebensgefährten auf Auszug verklagen.
Wenn im Mietvertrag nur die Benutzung eines Parkplatzes geregelt ist, können Sie, nach Vorwarnung, ein dauerhaft parkendes zweites Auto abschleppen.
Wenn im Mietvertrag die Benutzung der Wiese nicht geregelt ist, können Sie ihm die Nutzung der Wiese untersagen.
Beides können Sie notfalls per Strafanzeig - Landfriedensbruch - oder Näherungsverbot durchsetzen.
Das Befahren des Geländes zum Ausladen können Sie ihm nicht extra verbieten.
Wegen der angedachten Rechtsschutzmöglichkeiten sollten Sie einen örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens hinzuziehen.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Dabei können Sie gerne mitteilen, ob die Benutzung der Wiese in dem Mietvertrag enthalten ist. Vielleicht kann ich dann die Frage etwas konkreter beantworten.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten von Informationen kann die Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung stellt lediglich eine erste rechtliche Orientierung dar.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Sehr geehrter Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Im Mietvertrag ist keine Parkplatz-
regelung enthalten. Wir haben
unserer Mieterin beim damaligen
Einzug mündlich mitgeteilt, wo
sie ihren Wagen abstellen kann.
Der neue Freund hat das gleiche
einfach für sich in Anspruch genommen. Wegen des lieben
Friedens Willen haben wir´s geduldet.
Das gleiche gilt für den Garten-
-große Wiese- nichts schriftliches. Unserer Mieterin haben wir die Nutzung
erlaubt.
Wir bitten Sie, uns Ihre
Beurteilung hierzu mitzuteilen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie der Mieterin die Benutzung von Parkplatz und Wiese erlaubt haben, dann muß diese Erlaubnis auch für den Mitbewohner gelten.
Zumindest solange, wie er in der Wohnung wohnt.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber