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Paketschaden - DHL lehnt Schadensregulierung ab

29. Mai 2013 08:40 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt André Meyer

Käufer schließt über Internet privaten Kauf eines gebrauchten Gaskochfeldes ab. Gaskochfeld wurde über Bilder gesehen, sieht alles einwandfrei aus. Zum Verkäufer besteht Mail- und Tel. kontakt.

Zahlung wird per Nachnahme vereinbart. Verkäufer verschickt das Paket bis 500,00 € versichert. Nachnahmebetrag 440,00 €. Bei Paketannahme ist die Verpackung nicht beschädigt. Käufer stellt nach dem Auspacken fest; Kochfeld ist an mehreren Stellen beschädigt (Regler sind abgebrochen, zwei Kanten sind umgebogen). Schaden sieht sehr nach Sturz aus.Jedoch fällt gleich auf, das ungenügend verpackt ist. Es wurde mit dünnem Schaumstoff und Zeitungspapier, sowie einer Folie gepolstert. Käufer teilt Schaden sofort tel. dem Verkäufer mit. Dieser sagt ist ja versichert; er ruft bei seiner Poststelle an. Käufer bringt daraufhin beschädigtes Paket zu Postelle vor Ort und zeigt den Schaden dort an. Protokoll dazu liegt vor. Paket wird zur Prüfung eingeschickt. Kommt dann wieder zum Käufer zurück, erneut beschädigt. Mit dem Hinweis, dass DHL sich mit dem Verkäufer in Verbindung setzt, da Vertragspartner. Käufer bringt Paket wieder zur Post, lässt es diesmal aber nach Schadensprüfung zum Absender/Verkäufer zurückschicken. Zwischenzeitlich bekommt Verkäufer Meldung von DHL das diese den Schaden nicht übernehmen (dies teilt Verkäufer Käufer per Mail mit). Dem Käufer liegt aber kein Schriftstück hierüber von DHL vor, dieses ist beim Verkäufer, da Vertragspartner für DHL. Verkäufer will den Vorgang an Anwalt weitergeben. Käufer sendet die gemachten Bilder über den Schaden per Mail an Verkäufer. Verkäufer bietet Käufer die Hälfte des Kaufpreises an, da er nicht auf dem Schaden alleine sitzen bleiben will. Sollte DHL auch nach anwaltlichem Schreiben nicht zahlen wollen. Käufer möchte den kompletten Kaufbetrag rückerstattet bekommen. Setzt Frist von 10 Tagen, da Verkäufer nicht bereit ist zu zahlen und sich darauf beruft, dass Käufer das Versandrisiko trägt.

Käufer beruft sich hier nochmals auf die Pflich der ordnungsgemäßen Versendung durch den Verkäufer. Und daraus resultierend narürlich die richtige Verpackung. Weiterhin mit der Bitte den Betrag zurückzuzahlen. Verkäufer zeigt sich darauf hin nicht mehr bereit zu kommunizieren und zahlt auch nicht. Die Frist ist zwischenzeitlich abgelaufen. Käufer würde nun gerne ein Mahnverfahren einleiten (Mahnbescheid).

Wie sehen hier die Chancen des Käufers aus wieder sein Geld zu bekommen? Hat der Verkäufer recht? Für die mangelnde Verpackung gibt es zwei unabhängige Zeugen. Der Verkäufer hat den Vorgang, laut seiner Aussage zum Anwalt gegeben um an den Schaden ersetzt zu bekommen. Das hat aber mit dem Käufer nichts zu tun, dieser ist der Meinung ihm steht sein Geld sofort zu. Was ist hier richtig?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Ich gehe bei der Beantwortung der Frage davon aus, dass der Verkäufer nicht gewerblich handelt sondern wie Sie Verbraucher ist.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Ihrem Rechtsgeschäft liegt ein sogenannter Versendungskauf zugrunde, der seine rechtliche Regelung in § 447 BGB findet. Danach geht die Gefahr, dass die Ware schadlos den Käufer erreicht, bei Versendungskäufen bereits dann auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Sache an den Transporteur übergibt. Entsteht während des Transports ein Schaden an der Sache, muss der Verkäufer nicht nochmals leisten und der Käufer hat zunächst keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Dies gilt aber nur, wenn der Schaden „zufällig" entsteht, was sich aus § 446 BGB ergibt. Zufall bedeutet hierbei nichts anderes, als dass dem Verkäufer kein Verschulden an der Beschädigung der Sache anzulasten sein darf.

In Ihrem Fall deutet einiges darauf hin, dass der Verkäufer eben dieses Verschulden doch trägt. Dieser hat nämlich die Pflicht, dafür Sorge tragen, dass die Ware ordnungsgemäß und geschützt versendet wird. Nach Ihren Schilderungen hat er dies nicht getan. Tatsächlich erscheint es wahrscheinlich, dass die Verpackung nicht ordnungsgemäß verpackt wurde. Hierfür spricht letztlich auch der Schaden selbst. Dass Zeugen zur Verfügung stehen, verbessert die prozessualen Aussichten nochmals. Sie sollten gegenüber dem Verkäufer nochmals darauf bestehen, dass dieser Ihnen das Schriftstück der DHL zur Verfügung stellt.

Es erscheint jedoch bereits jetzt sehr wahrscheinlich, dass die gerichtliche Geltendmachung Erfolg haben wird. Eine abschließende Beurteilung ist aber erst nach Kenntnis aller relevanten Tatsachen möglich. Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt

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