Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt:
Nach meiner ersten Einschätzung kann Ihnen nach § 313 BGB
ein Anspruch auf Vertragsanpassung - hier: Ermäßigung des Kaufpreises - zustehen.
Voraussetzung dafür ist zunächst, daß sich Umstände oder wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluß schwerwiegend verändert bzw.
als falsch herausgestellt haben. Dies wird man hier bejahen können, weil davon auszugehen ist, daß bei Kenntnis der tatächlichen Sanierungskosten der Kaufvertrag nicht, zumindest aber mit anderem Inhalt geschlossen worden wäre.
Deshalb wird hauptsächlicher Streitpunkt wohl die Frage sein, ob mit der (ausdrücklichen) Berücksichtigung der voraussichtlichen Sanierungskosten im Kaufvertrag eine abschließende Regelung getroffen werden sollte.
Möglich wäre ja, daß der Verkäufer nur die voraussichtlichen
Kosten bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigen wollte, und daß eine - auch wesentliche - Erhöhung dieser Kosten in Ihrem Risikobereich liegen sollte. In diesem Fall wäre für eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB
u. U. kein Raum. Eine solche käme aber etwa in Betracht, wenn der Verkäufer den tatsächlichen
Kosten Rechnung tragen wollte, und er insoweit von 8.000,00 € ausgegangen ist.
Klarheit wird insoweit nur eine Vertragsauslegung bringen können, die ich hier naturgemäß nicht leisten kann, zumal in der von Ihnen zitierten Vertragspassage die Höhe der Sanierungskosten gar nicht genannt wird.
In Bezug auf die Tiefgarage können Sie freilich sämtlichen Risiken dadurch aus dem Weg gehen, daß Sie das Angebot des Verkäufers annehmen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, daß ich Ihnen die Entscheidung für oder gegen dieses Angebot nicht abnehmen kann.
Ich hoffe, daß ich Ihnen dennoch eine hilfreiche Orientierung vermitteln konnte, und stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung, insbesondere im Rahmen einer kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
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Diese Antwort ist vom 29.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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