Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Wenn mit der ehemaligen Eigentümerin ein mündlicher Vertrag geschlossen wurde, ist dieser Vertrag gültig. Nach Ihrer Schilderung sieht es so aus, dass hier ein Unterpachtvertrag mit dem Bauern mit Zustimmung der Eigentümerin geschlossen wurde. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Landpacht, da diese nur vorliegt, wenn Sie das Grundstück für die Gewinnung von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen benutzen. Das ist nach Ihrer Schilderung nicht der Fall.
2.Es liegt somit eine Unterpacht vor, auf die die Vorschriften der Miete Anwendung findet. Für die Kündigung gilt § 584 BGB
. Demnach kann die Pacht zum Ende eines Pachtjahres erfolgen. Die Erklärung muss aber spätestens am dritten Werktag des halben Jahres erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll, das wäre der 06.06.2006 gewesen. Die Kündigung ist somit für 2006 zu spät erfolgt und kann dann noch umgedeutet werden in eine wirksame Kündigung 2007.
3.Das sollten Sie dem Bauern schreiben und ihm sagen, dass er auch an mündliche Verträge gebunden ist. Wenn Sie nachweisen können, dass die Pacht seit 30 Jahren stets bezahlt wurde, haben Sie für den Vertrag auch einen Beweis.
Ende 2007 kann die Kündigung jedoch erfolgen und dann müssten Sie gegebenenfalls auch die Hütte abreißen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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