Sehr geehrter Ratsuchende ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Bei der Beantwortung Ihrer Frage gehe ich davon aus, dass es sich weder um einen Kleingartenpachtvertrag noch um einen Landpachtvertrag, bei dem das Grundstück überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet wurde handelt sondern um eine einfache Grundstückspacht.
1) Wenn der Pachtzins in einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung steht, kann diese Pachtzinsvereinbarung sittenwidrig und damit nichtig sein. Der zuviel gezahlte Betrag kann wieder zurückgefordert werden.
Ob hier die Pacht auffällig überhöht ist, hängt davon ab, in welcher Höhe die ortsübliche Pacht solch eines Grundstücks in dieser Umgebung ist. Sollte sich herausstellen, dass die ortsübliche Pacht wesentlich geringer ist, dann könnten Sie die zuviel gezahlte Pacht zurückverlangen. Ob diese Überhöhung dann gleich zur Sittenwidrigkeit führt, ist immer eine Frage des Einzelfalls, deren Entscheidung dem Richter vorbehalten bleibt.
Sollten in einem Gerichtsverfahren Zweifel entstehen, dann wird ein meist teures Sachverständigengutachten einzuholen sein. Deshalb empfiehlt sich ein Gang vor Gericht nur, wenn Sie sicher sind, dass die Pacht von der ortsüblichen extrem abweicht.
2) Zum Ende der Pachtzeit ist das Grundstück zurückzugeben. Dabei sind, wenn vertraglich nichts anderes bestimmt ist, Gebäude und Bauten zu beseitigen, selbst wenn sie mit Zustimmung des Verpächters errichtet wurden.
3) Sie können als Tochter zu Lebzeiten Ihrer Mutter nicht in Anspruch genommen werden, wenn Sie nicht selbst auch Vertragspartei des Pachtvertrages sind.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere mir unbekannte Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
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