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PKW durch Bauzaun beschädigt

28. Januar 2022 12:24 |
Preis: 70,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mein Fahrzeug stand auf dem von mir gemieteten Parkplatz an meiner Wohnanschrift.
Eine nebenliegende Baustelle ist durch Bauzäunen abgesichert.

Bei Radladerarbeiten hat der Fahrer den Betonfuß des Zaunes nicht gesehen und diesen mit der Schaufel angehoben.
Der Bauzaun fiel um und krachte auf die Fahrerseite meines Fahrzeuges und hat hier mehrere Kratzer, Macken und Beulen auf der gesamten länge hinterlassen.
Als Laie würde ich vermuten das die gesamte Seite auf der kompletten Fahrzeuglänge neu lackiert werden muss.

Ich selbst war bei dem Unfall in meiner Wohnung und wurde erst dazu geholt als der Zaun bereits wieder aufgestellt war. Von dem Unfall selbst habe ich nichts mitbekommen, mir wurde von den Bauarbeitern die o.g Geschichte erzählt.

Ich rief die Polizei und lies den Schaden auf nehmen, diese führten einen Personalienaustausch durch.
Der Fahrer gab die Schuldfrage zu.
Die Polizei sagte das die Sache hier klar ist und das Gartenbauunternehmen in der Haftung steht bzw. deren Versicherung.
Der

Die Gartenbaufirma teilte meine Daten ihrer Versicherung mit, welche mir nun einen Fragenbogen mit diversen Angaben zur Unfallursache, Schadenshöhe, Bankverbindung, Informationen über meine KFZ Versicherung, dem Schadensverlauf usw. zu gemailt haben.

Weiterhin möchten sie Kopien meiner Fahrzeugpapiere und Fotos vom Schaden und einen Kostenvoranschlag für die Reparatur haben.

Der Versicherung teilte ich per Mail mit das mir der Schadenshergang nicht bekannt ist und diese sich an den Verursacher wenden sollen.

Weiterhin bat ich um Auskunft wozu meine Fahrzeugpapiere benötigt werden.

Mein Autohaus schlägt vor einen Kostenvoranschlag an die Versicherung zu schicken und abzuwarten wie die Reaktion ist und dann ggf. einen Anwalt einzuschalten.

Frage 1: Bin ich dazu verpflichtet den Fragebogen auszufüllen und Angaben zum Unfall und andere Angaben zu machen und meine Fahrzeugpapiere ( in Kopie) auszuhändigen?

Frage 2: Macht dieses Vorgehen Sinn oder sollte ich den Anwalt noch vor dem einreichen des Kostenvoranschlag beauftragen.

Frage 3: Muss die Haftpflichtversicherung für einen Anwalt aufkommen den ich beauftragen würde?

Frage 4: Mit welchen Kosten müsste ich rechnen wenn ich diesen selbst Zahlen würde?

Frage 5: Falls die Versicherung ein Gutachten wünscht, wer sucht in diesem Fall den Gutachter aus?

Frage 6: Welches Vorgehen würden Sie mir Raten?

Vielen Dank

28. Januar 2022 | 13:10

Antwort

von


(31)
Im Derdel 17 - 19
48161 Münster
Tel: 0 25 34 / 53 88 510
Web: https://www.rechtsanwalt-dinkhoff.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

direkt zu Ihren Fragen:

1.: nein, Sie sind eigentlich nicht verpflichtet. Aber: Sie verlangen den Ihnen zustehenden Schadenersatz für Ihr beschädigtes Auto. Dazu braucht die Versicherung Angaben zum Hergang des Geschehens und weitere Angaben, z.B. zum Alter Ihres Autos um abschätzen zu können, ob ggf. ein Totalschaden vorliegt und ob ggf. bei der Reparatur und dem Einbau von Ersatzteilen Abzüge "neu für alt" vorzunehmen sind. Auch braucht die Versicherung die Angabe, ob Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind.

2.: es ist Ihnen zu raten, einen Rechtsanwalt einzuschalten und das auch direkt. Es wäre gut, wenn die Werkstatt Angaben zur ungefähren Schadenhöhe machen könnte. Sollten die Reparaturkosten voraussichtlich über 1.000,00 € betragen, sollten Sie einen Kfz-Sachverständigen beauftragen. Achten Sie bei der Wahl des Gutachters darauf, dass es sich tatsächlich um einen unabhängigen Gutachter handelt.
Sollten die Reparaturkosten voraussichtlich darunter liegen, sollte Ihre Werkstatt einen Kostenvoranschlag erstellen und am besten noch Fotos von den Schäden machen.

3.: ja, bei der nach Ihrer Schilderung völlig eindeutigen Lage muss die Haftpflichtversicherung für die Anwaltskosten aufkommen.

4.: dies dürfte sich erübrigen. Die Anwaltskosten hängen im Übrigen wesentlich von der Höhe Ihres Schadens ab. Zu den Reparaturkosten haben Sie noch weitere Ansprüche, bspw. Nutzungsausfallentschädigung, Kostenpauschale.

5.: Sie können und sollten sich den Gutachter selbst aussuchen. Wenn die Versicherung Ihnen einen Gutachter schickt liegt es auf der Hand, in wessen Interesse er handelt.

6.: Ich rate Ihnen, einen Anwalt zu beauftragen. Gerne können Sie auch mich beauftragen. Per Telefon und E-Mail wäre die Abwicklung problemlos möglich.

Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Dr. Holger Dinkhoff

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