Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Gemäß § 29 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Deutschland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland KEINEN ordentlichen Wohnsitz haben.
Allerdings ist in diesem Zusammenhang auf jeden Fall Abs.3 der Vorschrift zu beachten.
Die Berechtigung in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, gilt NICHT für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,
1.die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a. die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom
Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis
während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.solange sie im der BRD, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94
der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
Sie geben an, dass Sie Ihren deutschen Führerschein in Deutschland „abgeben“ mussten.
Nach ihren Angaben zufolge liegt somit ein Fall des § 29 Abs.3 FeV vor.
Sie haben aufgrund des neuen ausländischen Führerscheins damit KEINE Berechtigung in Deutschland ein Fahrzeug zu führen.
Das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne eine Berechtigung, wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG
bestraft.
Wenn Sie also momentan in Deutschland mit Ihrem PKW fahren, machen Sie sich strafbar.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Nachricht überbringen konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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Rechtsanwältin Tanja Stiller
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Sie noch auf § 29 Abs.4 FeV hinweisen:
Das Recht von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in § 29 Absatz 3 Nr. 3 und 4 FeV genannten Entscheidungen in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.
Der Antrag ist bei der Fahrerlaubnisbehörde zu stellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin