Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Evtl. "unwissender" Insolvenzverschleppung o.ä. ?
Nach § 15a Abs. 4 InsO
begeht derjenige eine Straftat, wer entgegen seiner Verpflichtung aus dieser Vorschrift einen Insolvenzantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt. Diese Pflicht trifft allerdings nur die Vertretungsorgane von juristischen Personen, etwa den Geschäftsführer einer GmbH.
Kunden oder Geschäftspartner der betroffenen Unternehmung können sich daher nicht einer Insolvenzverschleppung schuldig machen.
2. Kann / müsste ggf. das Geschäft rückabgewickelt werden, wenn sich herausstellen sollte, das Herr oder Frau X nicht berichtigt war, das "vollständige" (Unterlagen + Gegenstand) Fahrzeug zu verkaufen ?
Auch wenn keine Berechtigung zum Verkauf bestand , also die GmBH gar nicht Eigentümerin war, wäre die Übereignung des Fahrzeugs trotzdem denkbar, wenn Sie sich im guten Glauben befunden haben, also zum Zeitpunkt des Erwerbs keine Kenntnis von der tatsächlichen eigentumsrechtlichen Rechtslage hatten.
Anders sähe es aus, wenn zum Zeitpunkt Ihres Erwerbes bereits das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet war, denn selbst ein gutgläubiger Erwerb ist aufgrund der Regelungen der Insolvenzordnung (InsO) in der Regel nicht möglich. Ein Erwerb von Gegenständen einer insolventen GmbH ist nach Eröffnungsbeschluss im Grundsatz nur vom Insolvenzverwalter möglich. Die Veräußerung und Übereignung des Fahrzeugs würde insoweit an § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO
scheitern und könnte durch den Insolvenzverwalter rückabgewickelt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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