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PKV - Befreiung der Krankenversicherungspflicht ab Leistungsbezug

| 14. Oktober 2016 14:49 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Florian Brödel

Hallo,

ich bin seit 01.03.2012 in der PKV versichert. Mein bestehndes Arbeitsverhältnis werde ich (Aufhebungsvertrag) im Einvernehmen zum 30.11.2016 beenden. Demntsprechend werde ich einer Sperrzeit von 12 Wochen, also bis zum 28.02.2017 unterliegen.

Soweit mein Verständnsi des Sozialgesetzbuches ist, kann ich mich von der Versicherungspflicht torzt des Bezuges von ALG I befreien lassen, wenn ich in den letzten 5 Jahren pirvat krankeversichert war (und damit weiterhin in dieser bleiben).

Frage: Zählen die 5 Jahre ab i) Eintritt der Arbeitslosigkeit, also zum 01.12.2016 oder ii) erst ab dem Eintritt des Leistungsbezuges (also nach der sperrfrist, also dem 01.03.2017)?

Wenn Fall i) - würde das bedeuten dass ich mich icht von der Krnakenversicherungspflicht befreien lassen könnte?

Vielen Dank!

Einsatz editiert am 14.10.2016 15:16:33

Einsatz editiert am 14.10.2016 15:37:31

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die 5 Jahre werden vom Eintritt des Leistungsfalles zurückgerechnet. Siehe § 8 SGB V . Das Gesetz spricht ausdrücklich von "vor dem Leistungsbezug".

Es sollte daher mit der Befreiung keine Probleme geben. Im übrigen gibt es keinen sachlichen Grund für die Wartezeit von 5 Jahren, so dass man die gesetzliche Regelung diesbezüglich in Frage stellen kann.

Sie sollten sich gut überlegen, ob Sie überhaupt privat versichert bleiben wollen. Ein Ausstieg aus der privaten Krankenversicherung ist nur schwer möglich. Je nach Anbieter und Tarif müssen Sie mit erheblichen Beiträgen im Rentenalter rechnen.

Sollten Sie aus irgendwelchen Gründen keine Sperrzeit bekommen, dann hätten Sie die 5 Jahresfrist natürlich nicht erfülllt.

Im übrigen gäbe es auch Möglichkeiten die Sperrzeit zu verhindern, wenn die PKV für Sie nicht zwingend das Hauptkriterium wäre.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 14. Oktober 2016 | 15:55

Lieber Herr Brödel,

vielen Dank zunächst: Eine Nachfrage habe ich um konkret zu sein nochmal kurz zum Background: In der will ich explizit in der PKV verbleiben und "plane" dementsprechend auf den 01.0. hin, eine Sperrzeit kommt mir also entgegene. Zur Nachfrage, wenn ich Sie richtig verstehe ist der Eintritt des LEistungsfalles also bei mir konkret der 01.03. und nicht der Eintritt der Arbeitslosigkeit zum 01.12., richtig?

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Oktober 2016 | 17:23

Nach dem von Ihnen geschilderten beginnt die "Leistung" erst am 01.03.
Zu diesem Zeitpunkt sind 5 Jahre abgelaufen. Um irgendwelche Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie dies konkret mit Ihrer Krankenversicherung besprechen. Der Leistungsfall ist für den Beginn entscheidend und dieser tritt erst am 01.03 ein.

Bewertung des Fragestellers 14. Oktober 2016 | 15:59

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