Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der von Ihnen beschriebene Sachverhalt stellt leider keine Seltenheit dar. Serh häufig gehen Versandunternehmen, insbesondere wenn Inkassounternehmen eingeschaltet werden, mit Ihren Kunden so um.
Ich unterstelle, dass Sie das Unternehmen bereits in Schuldnerverzug gem. §§ 284, 286 BGB gesetzt haben, also diese konkret unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens 2 Wochen aufgefordert haben, Ihnen das für das Oberteil gezahlte Geld zurückzuerstatten. Zuständig hierfür wäre Otto und nicht das Inkassounternehmen.
Wenn dies dann gescheitert ist und keinerlei Reaktion mehr erfolgt, verbleibt dann nur noch die Möglichkeit, entweder durch Einschaltung einer anwaltlicher Unterstützung den Geldbetrag außergerichtlich nochmals anzufordern, wobei dann aufgrund bestehenden Schuldnerverzugs das Unternehmen Otto verpflichtet ist, die hier entstehenen Anwaltskosten gem. §§ 286, 249 BGB zu übernehmen. Je nachdem, wie lange Sie schon auf die Zahlung der Geldsumme warten, ist auch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens möglich.
Neben der rechtlichen Seite muss natürlich auch die wirtschaftliche Seite im Auge behalten werden. Ich kenne zwar den Kaufpreis des Oberteils nicht. Wenn ich aber davon ausgehe, dass der Betrag um oder unter 100 Euro liegt, so müssen Sie im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zunächst mit den enstehenden Gerichts- und Anwaltskosten in Vorleistung treten. Gerade bei geringeren Streitwerten führt dies nicht selten dazu, dass diese Kosten wesentlich höher sind als die Summe, um die gestritten wird. So lägen etwa die Kosten bei einem Streitwert bis zu 300 Euro schon bei rund 340 Euro bei einem gerichtlichen Verfahren.
Dies heißt nicht, dass Sie wegen einer eventuellen Geringfügigkeit der Summe von Ihrer berechtigen Rechtsverfolgung abweichen sollten, aber Sie sollten diese Kosten berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
Wilhelmstrasse 16
52428 Jülich
Tel: 0246197420
Web: https://www.ratimrecht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht