Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die sogenannte Kostendopplung ist nur im besonderen Einzelfall zulässig. Wenn also Sie Ihre Raten bezahlt haben, war die Abgabe unter erneuten Gebühren nicht notwendig. Die Kosten dürfen nur einmal verlangt werden (so AG Berlin, zentrales Mahngericht für Hessen, etc.).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht