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Online-Reisebüro sagt Buchung ab

| 1. April 2014 14:49 |
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Reiserecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Neubauer

Ich habe vorherige Woche am 21. März eine Flugreise über das Online-Reisebüro "Elumbus Reisen" gebucht (Paris nach Tokyo und zurück für 550 Euro). Ich erhielt daraufhin eine Buchungsbestätigung. Diese Reise soll vom 03.08.2014 bis zum 25.08.2014 gehen.

Das Geld hat das Reisebüro am 22. März vollständig erhalten.

Da der Preis scheinbar ein Sonderangebot seitens der Airline (Air France) war, habe ich nach der Buchung mit dem Reisebüro geschrieben und nach einer Bestätigung gefragt, ob die Tickets erfolgreich zu dem Preis gebucht werden konnten.

Nach 2 Tagen erhielt ich am 23. März per E-Mail die Antwort, dass meine Flugtickets "erfolgreich zu dem angegebenen Preis ausgestellt werden." Das hat man mir ausdrücklich auf meine Nachfrage hin per E-Mail bestätigt. Zudem habe ich eine finale Rechnung erhalten mit dem Vermerk, dass diese auch bereits bezahlt wurde.

Jetzt habe ich am 28.03, knapp eine Woche später eine E-Mail von dem Reisebüro erhalten, dass sie die Buchung absagen, mit der Begründung, dass Air France die Preise, die angeblich bis zum 15.4 bestehen bleiben sollten, vom Markt genommen haben und die Tickets nun doppelt so teuer wären. Deshalb bitten sie um Verständnis, dass sie keine doppelt so teuren Tickets ausstellen können.
Gleichzeitig hat man mir per E-Mail mitgeteilt, dass ich natürlich mein Geld zurück bekomme.

Ich habe daraufhin unmittelbar eine E-Mail geschrieben, in der ich ausdrücklich mein Unverständnis mitgeteilt habe. Da ich Sorge um das Geld hatte, habe ich dem Online-Reisebüro dann am 01.04 meine Kontodaten übermittelt, habe aber zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass ich mit der Absage einverstanden bin. Trotzdem erhielt ich kurz darauf eine E-Mail, dass die Buchung "wunschgemäß kostenfrei storniert" wird.

Ich habe daraufhin reagiert und klargestellt, dass ich eine Stornierung nicht gewünscht habe und nur das Geld erstmal zurück haben wollte. Gleichzeitig habe ich damit gedroht, die Sachlage rechtlich prüfen zu lassen und wenn sich aus der Prüfung Pflichten des Reisebüros ergeben sollten, diese einzufordern und habe dabei um die Kooperation des Reisebüros gebeten.

Man hat mir dann als Antwort heute ein Gegenangebot unterbreitet und gesagt, man würde sich gerne um eine Alternative bemühen und Mehrkosten übernehmen, solange sie sich im Rahmen halten. Dies könnten sie allerdings dann nur sehr kurzfristig vor Beginn der Reise vornehmen.


Ich fühle mich insgesamt unrechtmäßig behandeln und irgendwie betrogen, da ich extra ausdrücklich und deutlich angefragt habe, ob alles zum gebuchten Preis klappt und man mir das daraufhin schriftlich zugesichert hat.

Darf das Reisebüro die Reise trotz schriftlicher Zusicherung einfach trotzdem Absagen? Kann ich das Reisebüro verpflichten die Buchung genau so einzuhalten und den Vertrag zum in der Rechnung bestätigten Preis zu erfüllen?

Sehr geehrter Ratssuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:

Soweit Sie die Flugreise über das Online-Reisebüro gebucht haben, ist zunächst dahingehend zu unterscheiden, ob das Reisebüro als Reisevermittler oder als Reiseveranstalter gehandelt hat. Grundsätzlich kommt zwischen dem Kunden und dem Reisebüro ein Reisevermittlungsvertrag gemäß §§ 675 , 631 BGB zustande, der auf die ordnungsgemäße Vermittlung einer Reise gerichtet ist (Führich, Handbuch Reiserecht Rn 702).

Darüber hinaus kann ein Reisebüro auch als eigener Reiseveranstalter auftreten und eine Gesamtheit von Reiseleistungen als eigenes Paket anbieten (Führich, Handbuch Reiserecht Rn 710). Erforderlich wäre hierfür die Bündelung mehrerer Einzelleistungen zu einem „Gesamtpakt", wie beispielsweise Flug und Unterkunft.

Ausweislich Ihrer Angaben sowie des von Ihnen angegebenen Preises in Höhe von 550,00 EUR gehe ich davon aus, dass Sie jedoch lediglich den Flug gebucht haben, so dass eine Reise i. S. d. Reisevertragsrechts nicht gegeben sein dürfte; daher dürfte das Reisebüro lediglich als Vermittler im Hinblick auf den Beförderungsvertrag (Flüge) tätig geworden sein. Eine abschließende Beurteilung wäre jedoch erst nach Einsicht in die Unterlagen möglich.

Aus dem Reisevermittlungsvertrag haftet das Reisebüro dem Kunden grundsätzlich für den Erfolg der Vermittlungstätigkeit; tritt dieser Vermittlungserfolg schuldhaft nicht ein, ist eine Pflichtverletzung des Reisevermittlungsvertrages nach §§ 675 , 280 Abs. 1 BGB gegeben, mit der Folge, dass dem Kunden ein Vermögensschaden – wie beispielsweise die Kosten einer Ersatzreise – zu ersetzen ist (Führich, Handbuch Reiserecht Rn 715).

Verwendet das Reisebüro unrichtige Tarife, so haftet es dem Kunden für den entstandenen Schaden, da dieser aufgrund der Ausbildung der Mitarbeiter davon ausgehen darf, dass diese über die notwendige Sachkenntnis verfügen. Bestätigt ein Reisebüro im eigenen Namen den Flugpreis, so kann es später nur dann einen höheren Preis verlangen, wenn es sich um eine nach der Bestätigung erfolgte, gegenüber dem Kunden wirksame Flugpreiserhöhung handelt, deren Weitergabe sich das Reisebüro vorbehalten hat (Führich, Handbuch Reiserecht Rn 721; LG Siegen, NJW-RR 1990, 1275 ).

Gerade aufgrund der Übersendung der Buchungsbestätigung sowie Rechnung konnten Sie wohl davon ausgehen, dass die Vermittlungsbemühungen des Reisebüros im Hinblick auf die gebuchten Flüge zu dem angegebenen Preis erfolgreich waren. Durch die Buchungsbestätigung wurden nicht nur Sie zur Zahlung des dort ausgewiesenen Reisepreises verpflichtet, sondern auch das Reisebüro, die Flugtickets zu den dort genannten Bedingungen zu besorgen (so auch LG Siegen, NJW-RR 1990, 1275 ). Erst recht ergibt sich diese Verpflichtung des Reisebüros aus der eMail-Bestätigung vom 23.03.2014.

Aufgrund des verbindlichen Vertrages dürfte das Reisebüro daher nicht berechtigt sein, den Flug zu stornieren. Soweit Sie diesem Ihre Bankverbindung mitgeteilt haben und die „wunschgemäße Stornierung" durch das Reisebüro bestätigt wurde, dürfte Ihre umgehende Klarstellung etwaige Zweifel beseitigt haben, so dass letztlich nicht von einer Stornierung der Flüge auszugehen sein dürfte.

Aufgrund der Tatsache, dass der Beförderungsvertrag direkt mit der Fluggesellschaft zustande gekommen ist (dieser wurde durch das Reisebüro gerade nur vermittelt), wären Sie grundsätzlich zunächst gehalten, den höheren Preis zu zahlen, da der Leistungsträger den zu wenig berechneten Reisepreis zumindest dann nachfordern kann, wenn die Reiseleistung beansprucht wurde (AG Königswinter, RRa 1996, 39).

Diese Mehrkosten könnten sodann durch Sie im Wege des Schadensersatzes vom Reisebüro ersetzt verlangt werden.

Da ich jedoch davon ausgehe, dass Sie den höheren Flugpreis jedoch nicht verauslagen möchten, würde es sich vorliegend empfehlen, mit dem Reisebüro eine einvernehmliche Lösung zu finden. Insoweit hat sich dieses bereits per eMail bereit erklärt, etwaige entstehende Mehrkosten zu übernehmen.

Insoweit sollten Sie gegenüber dem Reisebüro argumentieren, dass ein verbindlicher Vermittlungsvertrag besteht, so dass die Reise grundsätzlich zu der gebuchten Reisezeit durchgeführt werden müsste. Zur Planungssicherheit und Gewährleistung des Reiseantritts sollten Sie jedoch auf eine kurzfristige Lösung bzw. Mitteilung einer Alternative bestehen. In diesem Zusammenhang könnten Sie auch darauf hinweisen, dass Sie anderenfalls selbst einen Ersatzflug buchen würden, mit der Folge, dass die Mehrkosten durch das Reisebüro zu erstatten wären.

Sofern Sie eine weitergehende Interessenvertretung durch mich wünschen sollten, bitte ich um entsprechende Kontaktaufnahme.

Ich hoffe, Ihnen insoweit einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Neubauer
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 1. April 2014 | 19:38

Sehr geehrter Herr Neubauer,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich würde mich gerne weiterführenden Rechtsbeistand durch Sie wünschen und habe Ihnen aus diesem Grunde eine E-Mail mit weiteren Informationen gesendet. Ich würde mich freuen, wenn Sie sich meiner Sache annehmen würden.

Mit freundlichen Grüßen
M.G.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. April 2014 | 11:15

Sehr geehrter Ratssuchender,

gerne bin ich bereit, Sie in dieser Angelegenheit rechtlich zu vertreten und verweise insoweit auf meine an Sie gerichtete eMail vom heutigen Tage.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Neubauer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2. April 2014 | 11:11

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Vielen Dank für diese sehr ausführliche Bewertung der Situation! Gerne möchte ich Sie für eine weitergehende Interessenvertretung in Anspruch nehmen.

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