Sehr geehrter Ratssuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Soweit Sie die Flugreise über das Online-Reisebüro gebucht haben, ist zunächst dahingehend zu unterscheiden, ob das Reisebüro als Reisevermittler oder als Reiseveranstalter gehandelt hat. Grundsätzlich kommt zwischen dem Kunden und dem Reisebüro ein Reisevermittlungsvertrag gemäß §§ 675
, 631 BGB
zustande, der auf die ordnungsgemäße Vermittlung einer Reise gerichtet ist (Führich, Handbuch Reiserecht Rn 702).
Darüber hinaus kann ein Reisebüro auch als eigener Reiseveranstalter auftreten und eine Gesamtheit von Reiseleistungen als eigenes Paket anbieten (Führich, Handbuch Reiserecht Rn 710). Erforderlich wäre hierfür die Bündelung mehrerer Einzelleistungen zu einem „Gesamtpakt", wie beispielsweise Flug und Unterkunft.
Ausweislich Ihrer Angaben sowie des von Ihnen angegebenen Preises in Höhe von 550,00 EUR gehe ich davon aus, dass Sie jedoch lediglich den Flug gebucht haben, so dass eine Reise i. S. d. Reisevertragsrechts nicht gegeben sein dürfte; daher dürfte das Reisebüro lediglich als Vermittler im Hinblick auf den Beförderungsvertrag (Flüge) tätig geworden sein. Eine abschließende Beurteilung wäre jedoch erst nach Einsicht in die Unterlagen möglich.
Aus dem Reisevermittlungsvertrag haftet das Reisebüro dem Kunden grundsätzlich für den Erfolg der Vermittlungstätigkeit; tritt dieser Vermittlungserfolg schuldhaft nicht ein, ist eine Pflichtverletzung des Reisevermittlungsvertrages nach §§ 675
, 280 Abs. 1 BGB
gegeben, mit der Folge, dass dem Kunden ein Vermögensschaden – wie beispielsweise die Kosten einer Ersatzreise – zu ersetzen ist (Führich, Handbuch Reiserecht Rn 715).
Verwendet das Reisebüro unrichtige Tarife, so haftet es dem Kunden für den entstandenen Schaden, da dieser aufgrund der Ausbildung der Mitarbeiter davon ausgehen darf, dass diese über die notwendige Sachkenntnis verfügen. Bestätigt ein Reisebüro im eigenen Namen den Flugpreis, so kann es später nur dann einen höheren Preis verlangen, wenn es sich um eine nach der Bestätigung erfolgte, gegenüber dem Kunden wirksame Flugpreiserhöhung handelt, deren Weitergabe sich das Reisebüro vorbehalten hat (Führich, Handbuch Reiserecht Rn 721; LG Siegen, NJW-RR 1990, 1275
).
Gerade aufgrund der Übersendung der Buchungsbestätigung sowie Rechnung konnten Sie wohl davon ausgehen, dass die Vermittlungsbemühungen des Reisebüros im Hinblick auf die gebuchten Flüge zu dem angegebenen Preis erfolgreich waren. Durch die Buchungsbestätigung wurden nicht nur Sie zur Zahlung des dort ausgewiesenen Reisepreises verpflichtet, sondern auch das Reisebüro, die Flugtickets zu den dort genannten Bedingungen zu besorgen (so auch LG Siegen, NJW-RR 1990, 1275
). Erst recht ergibt sich diese Verpflichtung des Reisebüros aus der eMail-Bestätigung vom 23.03.2014.
Aufgrund des verbindlichen Vertrages dürfte das Reisebüro daher nicht berechtigt sein, den Flug zu stornieren. Soweit Sie diesem Ihre Bankverbindung mitgeteilt haben und die „wunschgemäße Stornierung" durch das Reisebüro bestätigt wurde, dürfte Ihre umgehende Klarstellung etwaige Zweifel beseitigt haben, so dass letztlich nicht von einer Stornierung der Flüge auszugehen sein dürfte.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beförderungsvertrag direkt mit der Fluggesellschaft zustande gekommen ist (dieser wurde durch das Reisebüro gerade nur vermittelt), wären Sie grundsätzlich zunächst gehalten, den höheren Preis zu zahlen, da der Leistungsträger den zu wenig berechneten Reisepreis zumindest dann nachfordern kann, wenn die Reiseleistung beansprucht wurde (AG Königswinter, RRa 1996, 39).
Diese Mehrkosten könnten sodann durch Sie im Wege des Schadensersatzes vom Reisebüro ersetzt verlangt werden.
Da ich jedoch davon ausgehe, dass Sie den höheren Flugpreis jedoch nicht verauslagen möchten, würde es sich vorliegend empfehlen, mit dem Reisebüro eine einvernehmliche Lösung zu finden. Insoweit hat sich dieses bereits per eMail bereit erklärt, etwaige entstehende Mehrkosten zu übernehmen.
Insoweit sollten Sie gegenüber dem Reisebüro argumentieren, dass ein verbindlicher Vermittlungsvertrag besteht, so dass die Reise grundsätzlich zu der gebuchten Reisezeit durchgeführt werden müsste. Zur Planungssicherheit und Gewährleistung des Reiseantritts sollten Sie jedoch auf eine kurzfristige Lösung bzw. Mitteilung einer Alternative bestehen. In diesem Zusammenhang könnten Sie auch darauf hinweisen, dass Sie anderenfalls selbst einen Ersatzflug buchen würden, mit der Folge, dass die Mehrkosten durch das Reisebüro zu erstatten wären.
Sofern Sie eine weitergehende Interessenvertretung durch mich wünschen sollten, bitte ich um entsprechende Kontaktaufnahme.
Ich hoffe, Ihnen insoweit einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Neubauer,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich würde mich gerne weiterführenden Rechtsbeistand durch Sie wünschen und habe Ihnen aus diesem Grunde eine E-Mail mit weiteren Informationen gesendet. Ich würde mich freuen, wenn Sie sich meiner Sache annehmen würden.
Mit freundlichen Grüßen
M.G.
Sehr geehrter Ratssuchender,
gerne bin ich bereit, Sie in dieser Angelegenheit rechtlich zu vertreten und verweise insoweit auf meine an Sie gerichtete eMail vom heutigen Tage.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt