Sehr geehrter Ratsuchender,
A sollte nach Ihrer Darstellung die genannten Positionen vom Kaufpreis abziehen und nur den reduzierten Betrag auszahlen.
Es ist dann an B, seine Ansprüche geltend zu machen.
Um die Ansprüch,e des B abzuwehren, wäre es natürlich sinnvoll, wenn der Fotohändler die Mangelfreiheit bestätigen könnte. Es ist nicht nachvollziehbar, warum er diese Bestätigung nicht abgeben will. Gerade wenn kein Mangel vorliegt, kann das doch bestätigt werden. Letztlich wird aber auch der neue Käufer der Kamera die Mangelfreiheit bestätigen können.
Lassen Sie sich daher nicht unter Druck setzten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau RAin True-Bohle,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Habe ich es richtig verstanden, dass die Verrechnung der Kosten von A auch die Abrechnung des Betrages für die Auskunft beim Rechtsanwalt beinhaltet? Gibt es einen Gesetzestext, den A anführen kann, um sein Recht auf Entschädigung zu belegen?
Ich bedanke mich vorab vielmals!
Sehr geehrter Ratsuchender,
ja, das haben Sie richtig verstanden.
Die Aufrechnung ist in § 387 BGB
geregelt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle