Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Weist eine Gemeinde ein Sondergebiet in ihrem Bereich als Freizeit-/Wochenendhaus-/Erholungsgebiet aus, so ist in diesem Gebiet grundsätzlich keine Dauerwohnungsnutzung möglich. Der so aufgestellte Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan regelt meist in den Details, wie die Nutzung eines solchen Gebiets im Detail aussieht.
Wenn Sie also in Ihrem Zweitwohnsitz im Erholungsgebiet dauerhaft im Sinne der Verwaltungspläne wohnen, so ist da eine baurechtlich unzulässige Nutzung, die zu einer Untersagungsverfügung führen kann. Muss nicht, aber kann. Es kommt für die Beurteilung, wie die Nutzung denn nun genau ist auch auf die ursprünglich erteilte Baugenehmigung des Ferienhauses an. Wenn dort abweichend zum Bebauungsplan sozusagen ältere Rechte festgelegt wurden (Beispiel: B-Plan = nur Wohnen von 04 bis 10 eines Jahres, Baugenehmigung = ganzjähriges Wohnen aber nicht mehr als 6 Monate im Jahr), dann kann Ihnen dieses Recht nicht so ohne weiteres genommen werden.
Ich habe leider nicht alle Informationen, um alle Details Ihres speziellen Falles zu beleuchten, aber ich würde sagen, eine Hauptwohnung im Feriengebiet ist zumindest baugenehmigungsrechtlich nicht möglich. Ein Zweitwohnsitz hingegen ist denkbar.
Rechtlich wird daneben zwischen Hauptwohnsitz und Nebenwohnung (Zweitwohnsitz) über den sozialen Mittelpunkt des Lebens des Bürgers entschieden. Üblicherweise ist das der Ort an dem seine Familie wohnt, also bei Ihnen die Wohnung mit Ihrer Ehefrau. Allerdings ist das nur eine Vermutungsregel. Sie können, vor allem steuerrechtlich, Ihren Hauptwohnsitz auch dort haben, wo Sie sich hauptsächlich aufhalten, z.B. eben wegen Ihrer Arbeit. Es ist argumentativ zu vertreten, dass Ihre persönlichen und sozialen Kontakte mehr in der Nähe Ihrer Arbeitsstelle liegen, als am Sitz Ihrer Familie.
Ich würde mir angesichts der möglichen baurechtlichen Problematik sehr genau überlegen, ob ich gegenüber der Gemeinde an Ihrem Zweitwohnsitz vertrete, die Ferienwohnung sei Ihr Hauptwohnsitz. Wenn Sie dort auf einen spitzfindigen Behördenmitarbeiter treffen, haben Sie bald ein Problem mit der Bewohnbarkeit Ihrer Bleibe.
Es tut mir leid, dass ich nicht weiter ins Detail gehen kann, da mir die baurechtlichen Unterlagen fehlen. Steuerrechtlich dürfte Ihre Ferienwohnung aber Zweitwohnsitz sein. Was auch zu einer Zweitwohnsitzsteuer führen kann, wenn Sie Pech haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
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Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Könnte ich trotzdem meinen Hauswand im zweitwohnsitz anerkennen lassen?
Sehr geehrter Kunde,
Ich denke, dass es steuerrechtlich funktionieren dürfte. Nur sollten Sie sich bewusst sein, dass die Gemeinde dann ggf. Zweitwohnsitzsteuer erhebt und vielleicht jemand mal über die baurechtliche Nutzung nachdenkt. Ein Risiko.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns