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Öffentlicher Zeugenaufruf

18. Dezember 2019 21:39 |
Preis: 45,00 € |

Datenschutzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Zusammenfassung

Zeugenaufruf rechtlich richtig

Guten Tag,
vor einigen Tagen kam es zu einem Unfall mit einer Fahrschule im Begegnungsverkehr. Es war dunkel und ich bin davon ausgegangen, dass nur die Spiegel betroffen seien. Am nächsten Morgen stellte ich fest, dass auch die Fahrertür, die hintere Tür und der hintere Kotflügel betroffen sind.
Wegen des vermeintlich geringen Schadens habe ich nicht die Polizei gerufen und habe mir auch nicht die Personalien eines Zeugen notiert, der direkt hinter der Fahrschule fuhr. Zwei Fehler!

Nun suche ich den Zeugen in der lokalen Presse.

Meine Frage:
Kann ich in meinem Zeugenaufruf den Namen der Fahrschule benennen?

Ein Polizist gab mir diesen Tipp, um den Druck auf die Fahrschule zu erhöhen, die bislang jede Schuld bestreitet.

Vielen Dank für eine rechtssichere Auskunft.

HWK

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Auf keinen Fall die Fahrschule benennen. Sie greifen hier gem. §1004 BGB in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Es könnte zu Schadensersatzansprüchen und/oder Unterlassungsansprüchen führen, wenn diese dadurch eine finanzielle Einbuße haben.

Es reicht auch vollkommen aus, dass Sie den Unfalltag, Ort und die Zeit benennen.. Davon einmal abgesehen, dass die Zeitungen ohnehin Artikel kürzen und Namen selber streichen.

Die Fahndung müssen Sie auch selber machen, da kein Delikt von besonderer öffentlicher Bedeutung (Sie machen hier ja privatrechtliche Ansprüche geltend) vorliegt (§§131a StPOff).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
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