Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Informationspflichten ergeben sich aus Art. 13 DSGVO
: https://dsgvo-gesetz.de/art-13-dsgvo/
Die Rechte am Bild regeln sich aus dem Kunsturhebergesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/BJNR000070907.html
Sie teilen mit, die Fotos sofort herauszugeben, insofern stellen sich die meisten Fragen des KunsturheberG nicht. Dies wäre anders, wenn auf dem Foto Ihr Logo oder ein Link aufgebracht ist. Das müssten Sie mir bitte in der Nachfragefunktion mitteilen.
Zur DSGVO:
Sie müssen Artikel 13 einfach Stück für Stück abarbeiten. Sie müssen an der Fotobox deutlich sichtbar einen Aushang machen. Sie sollten die Datenschutzerklärung zudem in Papierform kleingedruckt bereithalten. Ein paar Hinweishilfen zu Art. 13:
1b.) Einen Datenschutzbeauftragten benötigen Sie nicht, also müssen Sie auch keinen nennen.
1c.) Die Zwecke, der Zweck der Aufnahme: "Fotos/Selbstporträts zur Unterhaltung"
Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 S.1 lit b. (Vertragsdurchführung "Fotoherstellung")
2a) Dauer: "Die Bilder werden automatisch täglich von unserem temporären Speicher gelöscht."
2b) Ihre Kunden haben ein Recht auf Auskunft und ein Recht auf Löschen (soweit technisch möglich). Die Kunden haben kein Recht auf Datenübertragbarkeit, keines auf Widerruf und Berichtigung.
2c) Können Sie weglassen
2d) Muss rein
2e) "Ohne Bereitstellung Ihrer Daten (Foto) können wir unser Produkt leider nicht anbieten"
2f) Können Sie weglassen
Ihre Datenschutzerklärung wird also recht kurz ausfallen können.
Noch ein Hinweis , an den Sie vielleicht noch nicht gedacht haben: Wenn Sie von einem Veranstalter beauftragt werden im Rahmen der Veranstaltung Fotos anzubieten, könnten Sie Auftragsverarbeiter sein (Art. 28 DSGVO
). Dann müssen Sie einen sehr kurzen Vertrag mit dem Veranstalter schließen. Das kann auch als einseitige Erklärung Ihrerseits erfolgen (sinngemäß: "wir erstellen auf Veranstaltungen Fotos und halten alle Vorschriften und technische Standrads ein und sichern dies unseren Partnern hiermit zu")
Sie müssen in Ihrem Betrieb zudem noch ein grobes Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erstellen (Art.30). Dies alles sollten Sie in einem Ordner dokumentieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 20.10.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Guten Tag und vielen herzlichen Dank.
Zu Ihrer Frage: auf den Ausdrucken wird ein Logo von mir drauf sein! Welches natürlich auch zu Werbezwecken dient.
Ich weiß weder wer die Personen sind, noch wie die heißen.
Was muss ich dann hier zusätzlich beachten?
DSVGO:
Ein Verarbeitungsverzeichnis in meinem Betrieb besteht bereits.
Vielen Dank für den Hinweis zur einseitigen Erkärung. Diese muss dann von beiden Seiten unterschrieben werden?
Zu Art 13:
Vielen Dank für Ihre Hinweise.
Muss ich dann die einzelnen Artikel nummeriert auflisten, oder reicht es einfach Satz für Satz?
Reicht eine Überschrift wie „Datenschutzerklärung zur Benutzung der Fotobox" ?
Vielen herzlichen Dank für Ihre ausführliche Beratung.
1. Wenn Sie das Logo auf den Fotos verwenden stellen sich wettbewerbsrechtliche und urheberrechtliche Fragen, die Sie aber im Rahmen von AGB lösen können. Diesen Aspekt sollten Sie ggfs. in einer gesonderten Frage abklären. Deswegen mein Hinweis. Datenschutzrechtlich ist die Verwendung des Logos unbedenklich, solange Sie eine Datenschutzerklärung auf der Homepage haben.
2. Sie sind in der Form völlig frei, es sollte nur lesbar sein (also kein zu kleiner Schriftgrad)
3. Die einseitige Erklärung muss nur von Ihnen gezeichnet werden. Fügen Sie -wie in allen Datenschutzdokumenten- die Versionsnummer ein („Version Okt2018" zB)
Viel Erfolg mit Ihrer guten Business Idee.
Mit freundlichen Grüßen
RA Reinhardt
1. Wenn Sie das Logo auf den Fotos verwenden stellen sich wettbewerbsrechtliche und urheberrechtliche Fragen, die Sie aber im Rahmen von AGB lösen können. Diesen Aspekt sollten Sie ggfs. in einer gesonderten Frage abklären. Deswegen mein Hinweis. Datenschutzrechtlich ist die Verwendung des Logos unbedenklich, solange Sie eine Datenschutzerklärung auf der Homepage haben.
2. Sie sind in der Form völlig frei, es sollte nur lesbar sein (also kein zu kleiner Schriftgrad)
3. Die einseitige Erklärung muss nur von Ihnen gezeichnet werden. Fügen Sie -wie in allen Datenschutzdokumenten- die Versionsnummer ein („Version Okt2018" zB)
Viel Erfolg mit Ihrer guten Business Idee.
Mit freundlichen Grüßen
RA Reinhardt