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Öffentlicher Internetzugang - Datenspeicherung ?

2. Februar 2010 20:53 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Mein Frage ähnelt
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=59453&ccheck=1
möchte sie aber wie folgt konkretisieren:

Ich will gewerbsmäßig einen sog. "Hotspot" installieren, z.B. in einem Cafe'. Ich bin nicht selber Eigentümer des Cafe's, liefere nur diese Dienstleitung, kostenpflichtig.
Alle Nutzer des "Hotspots" können so z.B. ihr Notebook über einen Router mit Hilfe einer Funkanbindung (WiFi) geteilt mit dem Internet verbinden. Die Identität der Nutzer ist namentlich nicht bekannt, wegen der Technik des Routers haben nach außen hin (zum Internet) alle Nutzer dieselbe IP, nämlich die des Routers.
Somit ist, wie im o.a. Beitrag, eine eindeutige Identifikation des Nutzers völlig unmöglich.
Müssen für die Nutzung meines Service irgendwelche Informationen gespeichert werden ?
Ich gehe einmal davon aus, daß der Internet Service Provider, welcher für die Verbindung von dem Router ins Internet verantwortlich ist (z.B. T-Com, vodafone, etc.), sowieso bestimmte Verbindungsdaten speichert, frage aber insbesonders deswegen, weil Mitbewerber/Konkurrenten mit der eigenen Datenspeicherung werben, und sogar vor der Gefahr von möglichen Abmahnungen warnen, wenn solch eine Speicherung nicht erfolgt.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Sie sind vor Inanspruchnahme wegen möglicher Rechtsverstösse Ihrer Kunden durch § 9 TDG geschützt, der bestimmt, dass Sie für Inhalte die Nutzer übermitteln nicht verantwortlich sind , es sei denn Sie würden Kenntnis davon haben. Das Problem ist aber, dass nach aussen nur die IP Ihres Routers ermittelbar ist.

Zivilrechtlich gilt zwar, dass Sie ohne Verdacht keine enge Überwachung der Nutzer vornehmen müssen, allerdings müssen Sie bei Rechtsverletzungen, etwa des Urheberrechts, nachweisen, dass Sie im konkreten Fall nicht verantwortlich sind. Wenn Sie selbst aber den Anschluss gar nicht nutzen, sollte dies möglich sein. Welche Daten der Provider speichert, kann ich nicht beantworten, es könnte fraglich sein, ob sich daraus die Identität des Nutzers nachvollziehen läßt. Eine Datenspeicherung ist nicht vorgeschrieben und daher nicht zwingend. Wenn Sie erfolgt müssen die Nutzer ausdrücklich zustimmen, d.h. Sie müssten die Speicherung in Ihren AGB´s aufnehmen. Eine Speicherung von Daten ist im Ergebnis eigener Selbstschutz für Sie. Ein bestimmtes Restrisiko läßt sich nicht ausschließen.



Rückfrage vom Fragesteller 3. Februar 2010 | 11:07

Wenn ich den Link benutze, lese ich, der §9TDG sei außer Kraft gesetzt. Stimmt das ?
Und wie sieht es aus mit §113a TKG ?
Ist darin eine Datenspeciherung vorgeschrieben ?

Sie schreiben:
"Welche Daten der Provider speichert, kann ich nicht beantworten, es könnte fraglich sein, ob sich daraus die Identität des Nutzers nachvollziehen läßt."
Der ISP kann nur meine IP sehen; wer oder wessen Laptop dazugehört, kann er nicht erkennen. D.h. der ISP kann zwar speichern, mit welchen Adressen mein Router kommuniziert hat; wer das aber war, der z.B. den Urheberschutz verletzt hat, kann der ISP ebenfalls nicht erkennen.
Meine Frage betrifft natürlich auch Internetcafes.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Februar 2010 | 13:11

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.

Sie sind ein Dienstanbieter nach § 3 TKG . Sie als Hotspot Betreiber müssten eigentlich Verkehrsdaten nach § 113 a IV TKG speichern. Wenn ich Sie richtig verstehe, dann teilen sich die Nutzer die öffentliche IP Adresse. mit dem der Hotspot an das Internet angebunden ist. Es greift dann § 113 a IV Nr. 1 TKG . Eine eindeutige Kennung nach § 113 a IV Nr. 2 TKG erfolgt nicht.
Eine externe IP Adresse wird nicht vergeben, so dass eine Pflicht zur Speicherung nach § 113 a IV Nr. 3 TKG nicht besteht. Auch die Bundesnetzagentur geht bei Internetcafes oder Restaurants davon aus, dass keine öffentlich zugänglichen Dienste vorliegen, wenn nur eine lokal Mitnutzung erfolgt. Im Ergebnis haben Sie keine Pflicht zur Speicherung, allerdings ist die Rechtslage sehr umstritten und erst das BVerfG wird über § 113 a TKG entgültig entscheiden.

Richtig ist, dass jetzt das TMG gilt, es hat aber die Rechtslage nicht geändert. Sie sind nach wie vor für fremde Informationen, die Sie nur vermitteln, nicht verantwortlich.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

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