Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage mchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Der EuGH hat am 21. Oktober 2014 (Az. C-348/13) eine grundlegende Entscheidung zum Einbinden fremder Inhalte im Internet getroffen. Der EuGH entschied, dass das Einbinden ("Embedding" oder auch "Framing") eines Youtube-Videos auf einer anderen Webseite grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung darstellt.
"Embedding" steht für die Einbindung fremder Inhalte, z.B. Grafiken, Videos, Tweets, Facebook-Beiträgen oder auch RSS-Feeds. Dabei werden die Inhalte nicht kopiert, sondern verlinkt. Es ist also, wie in Ihrer Frage, für den Nutzer ersichtlich, dass es kein eigener Inhalt, sondern ein fremder, eingebetter Inhalt ist.
Voraussetzung dafür, dass durch das Embedding kein Urheberrechtsverstoß begangen wird, sei, so der EuGH, dass der Inhalt sich nicht an ein neues Publikum richte und keine anderen technischen Mittel zur Einbindung verwendet werden.
Die Entscheidung des EuGH gilt allerdings nicht nur für YouTube-Videos. Den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass auch das Embedding von Grafiken oder Texten erlaubt sein soll.
Derzeit ist daher davon auszugehen, dass es im Sinne der genannten EuGH erlaubt ist, einen RSS-Feed einzubinden, wenn die o.g. Voraussetzungen vorliegen und wenn man dabei keine Inline-Links setzt (der fremde Content erscheint als eigener Content), man keine Zugangssperren umgeht, offensichtlich rechtswidrige Inhalte einbindet oder den fremden Content zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken, z.B. Unterstützung eigener Werbung, nutzt.
Abzuwarten bleibt, ob die deutsche Rechtsprechung versucht, ein Korrektiv für diese sehr weitreichende Erlaubnis durch den EuGH zum Einbinden fremder Inhalte zu finden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt