Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Das deutsche Urheberrecht schützt keine Ideen, sondern nur die daraus tatsächlich entstandenen Werke, siehe §§ 1
und 2 UrhG
. Für einen Urheberrechtsschutz muss die Schöpfung daher in einer konkreten Form verkörpert sein, wobei dann auch nur diese Form geschützt ist. Bei einer wissenschaftlichen Veröffentlichung beispielsweise bedeutet dies, dass zwar der Artikel geschützt ist und nicht einfach kopiert werden darf, das inhaltliche Ergebnis dagegen keinen allgemeinen Urheberrechtsschutz genießt und darauf basierende eigenständige Werke Dritter insoweit nicht untersagt werden können.
Solange die Forschungsergebnisse nicht konkret in eine vergleichbare Softwarelösung umgesetzt wurden, fehlt es diesbezüglich an einem Urheberrechtsschutz. Denn der Urheberschutz beschränkt sich in erster Linie auf die konkrete Ausführungsform des Computer-Programms (=Quellcode / Maschinencode des Computer-Programms). Ideen, Verfahren und Grundsätze, die einem Element eines Computer-Programms zugrunde liegen, sind dagegen nicht durch das Urheberrecht geschützt, § 69a Absatz 2 UrhG
.
Und auch das Wettbewerbsrecht erklärt in § 4 Nr.9
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine Nachahmung nur in bestimmten Ausnahmefällen für unzulässig, z.B. wenn die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt wurden, bei Täuschung über die Herkunft oder Ausnutzung der Wertschätzung.
Es müsste allerdings auch geprüft werden, ob ein Patentschutz vorliegt, wobei in diesem Fall in erster Linie an eine so genannte Computerimplementierte Erfindung gedacht werden kann (auch „Softwarepatent" genannt, obgleich das Computerprogramm selbst nicht patentfähig ist). Auch ein Gebrauchsmusterschutz („kleines Patent") kommt grundsätzlich in Betracht.
Diese Schutzrechte entstehen im Gegensatz zum Urheberrecht aber erst durch Anmeldung und Eintragung beim zuständigen Patentamt. Insofern empfiehlt sich in jedem Fall, auch eine entsprechende Patentrecherche durchführen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: http://www.jan-wilking.de
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Hallo Herr Wilking,
wenn ich alles richtig verstehe, sind Verfahren grundsätzlich nicht schutzfähig, sondern nur etwaige daraus entstandene konkrete Materialisationen (mal abgesehen von evtl. bestehenden Patenten).
Muß ich denn dann trotzdem die entsprechende Quelle(n) angeben?
Vielen Dank für Ihre positive Bewertung und Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Das ist korrekt, wissenschaftliche Erkenntnisse als solche sind nicht durch das Urheberrecht geschützt, da sie keinen Werkcharakter haben – sie können aber ggf. als patentierbare Erfindung geschützt werden.
Das Urheberrecht sieht aber nur eine Quellenangabe vor, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder Teile daraus vervielfältigt werden, § 63 UrhG
. Wenn Ihre Software also lediglich auf der wissenschaftlichen Erkenntnis basiert, ohne Teile einer bereits vorhandenen Software zu kopieren, müssen Sie auch grundsätzlich keine Quellen nennen (da es ja bereits an einer entsprechenden Vervielfältigungshandlung fehlt).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen