Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der mir mitgeteilten Informationen gerne beantworten möchte.
Zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid aussprechen! Das, was ihnen da widerfahren ist, ist kaum nachvollziehbar, leider aber durchaus kein Einzelfall.
Bei dem von ihnen abgeschlossenen Nutzungsvertrag handelt es sich freilich rechtlich gesehen um einen Mietvertrag. Gemäß § 563 BGB Abs. 1
tritt der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Dies war bei ihnen mit dem Todesfall im Dezember 2004 auch der Fall. Von daher wäre keine Unterschrift vonnöten gewesen; es ist daher davon auszugehen, dass ein Täuschungsversuch seitens der Wohnungsbaugenossenschaft vorgelegen hat, um die Frage der Schönheitsreparaturen hinein zu mogeln.
Generell gilt zunächst die von Ihnen unterschriebene Erklärung, da eine Vertragsänderung im Rahmen der Vertragsfreiheit jederzeit möglich ist. Allerdings ist dies anfechtbar. Hier kommt einerseits eine Anfechtung wegen Täuschung in Betracht, die gemäß § 124 Abs. 1 BGB
innerhalb eines Jahres nach Abgabe der Erklärung angefochten werden kann. Ferner kommt hier auch eine Anfechtung wegen eines Erklärungsirrtums in Betracht, da Sie sich nicht bewusst waren, welche zusätzlichen Bindungen Sie aufgrund welcher genauen und zusätzlichen, versteckten
Klauseln eingehen würden. Die Anfechtung wegen eines Erklärungsirrtums muss allerdings unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, also regelmäßig innerhalb einer Frist von maximal zwei Wochen ab Kenntnis des Irrtums erklärt werden.
Diese Anfechtung sollten Sie, unter Berufung auf meine bisherigen Ausführungen, gegenüber der Wohnungsbaugenossenschaft erklären; um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollten Sie dies mit einem Übergabeeinschreiben veranlassen. Insoweit wäre auch überlegenswert, ob nicht eine Strafanzeige wegen Betruges sinnvoll ist.
Nach erfolgter Anfechtung, ist die von Ihnen unterschriebene Erklärung nichtig, dass heißt die vorherige mietvertragliche Regelung, die im Dezember 2004 vorlag, lebt wieder auf
Allerdings muss ich Sie darauf hinweisen, dass Sie in dem Fall, dass die Wohnungsbaugenossenschaft sich dem nicht freiwillig fügt, eine Klage erheben müssen. Im Rahmen dieser Klage müssen sie freilich die Anfechtungsgründe auch darlegen und beweisen können. Regelmäßig ist die Beweisbarkeit insoweit schwierig. Da die Vertragsänderung von Ihnen allerdings zeitnah zum Sterbefall unterschrieben wurde, sollte Ihre Darlegung der vorliegenden Täuschung glaubhaft sein. Da jedoch die klassische Ausgangssituation Aussage gegen Aussage vorliegt, wäre in so einem Fall eine sorgsame Vorgehensweise ratsam!
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
www.anwaltskanzlei-hellmann.de
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