Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Nutzungsvertrag Genossenschaft und Sterbefall

9. Juli 2005 11:35 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Mein Ehemann starb im Dezember 2004. Wir lebten bis zu seinem Tod gemeinsam in einer Genossenschaftswohnung. (4Jahre) Er war der eingetragene Nutzer. Ich teilte den Todesfall der Genossenschaft mit und mir wurde gesagt, der Vertrag müsse auf mich umgeschrieben werden. Die Unterlagen würden im Sekretariat bereitliegen. Dem war so, die Schreibkraft machte mich auf keine Änderung aufmerksam, ich unterschrieb etwa im März und ich sehe erst am heutigen Tage (nachdem ich beim Neuordnen der Unterlagen bin), daß es eine massive Vertragsänderung gegeben hat. U.A.stehen jetzt die Schönheitsreparaturen drin (mit Fristen). Vorher war die Wohnung besenrein zu übergeben, so haben wir sie auch übernommen, keinerlei Schönheitsreparaturen. Es gibt nur ein Übergabeprotokoll vom Vertrag meines Mannes. Ich fühle mich jetzt nicht gut und denke, die haben meine Situation ausgenutzt. Welche Möglichkeiten habe ich, die Zurücksetzung in den alten Stand zu bekommen? Ich bin immer noch sehr angeschlagen.

Mit freundlichem Gruß

Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der mir mitgeteilten Informationen gerne beantworten möchte.

Zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid aussprechen! Das, was ihnen da widerfahren ist, ist kaum nachvollziehbar, leider aber durchaus kein Einzelfall.

Bei dem von ihnen abgeschlossenen Nutzungsvertrag handelt es sich freilich rechtlich gesehen um einen Mietvertrag. Gemäß § 563 BGB Abs. 1 tritt der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Dies war bei ihnen mit dem Todesfall im Dezember 2004 auch der Fall. Von daher wäre keine Unterschrift vonnöten gewesen; es ist daher davon auszugehen, dass ein Täuschungsversuch seitens der Wohnungsbaugenossenschaft vorgelegen hat, um die Frage der Schönheitsreparaturen hinein zu mogeln.

Generell gilt zunächst die von Ihnen unterschriebene Erklärung, da eine Vertragsänderung im Rahmen der Vertragsfreiheit jederzeit möglich ist. Allerdings ist dies anfechtbar. Hier kommt einerseits eine Anfechtung wegen Täuschung in Betracht, die gemäß § 124 Abs. 1 BGB innerhalb eines Jahres nach Abgabe der Erklärung angefochten werden kann. Ferner kommt hier auch eine Anfechtung wegen eines Erklärungsirrtums in Betracht, da Sie sich nicht bewusst waren, welche zusätzlichen Bindungen Sie aufgrund welcher genauen und zusätzlichen, versteckten Klauseln eingehen würden. Die Anfechtung wegen eines Erklärungsirrtums muss allerdings unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, also regelmäßig innerhalb einer Frist von maximal zwei Wochen ab Kenntnis des Irrtums erklärt werden.

Diese Anfechtung sollten Sie, unter Berufung auf meine bisherigen Ausführungen, gegenüber der Wohnungsbaugenossenschaft erklären; um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollten Sie dies mit einem Übergabeeinschreiben veranlassen. Insoweit wäre auch überlegenswert, ob nicht eine Strafanzeige wegen Betruges sinnvoll ist.

Nach erfolgter Anfechtung, ist die von Ihnen unterschriebene Erklärung nichtig, dass heißt die vorherige mietvertragliche Regelung, die im Dezember 2004 vorlag, lebt wieder auf

Allerdings muss ich Sie darauf hinweisen, dass Sie in dem Fall, dass die Wohnungsbaugenossenschaft sich dem nicht freiwillig fügt, eine Klage erheben müssen. Im Rahmen dieser Klage müssen sie freilich die Anfechtungsgründe auch darlegen und beweisen können. Regelmäßig ist die Beweisbarkeit insoweit schwierig. Da die Vertragsänderung von Ihnen allerdings zeitnah zum Sterbefall unterschrieben wurde, sollte Ihre Darlegung der vorliegenden Täuschung glaubhaft sein. Da jedoch die klassische Ausgangssituation Aussage gegen Aussage vorliegt, wäre in so einem Fall eine sorgsame Vorgehensweise ratsam!

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
www.anwaltskanzlei-hellmann.de

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER