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Wer ist Vermieter? Abgetretenes Nutzungsrecht

27. Juni 2007 19:47 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Ein Vermieter hat sein Haus und Grunstück auf sein Kind übertragen, aber ein Nutzungsrecht behalten und behauptet immer noch Vermieter zu sein und Mieterhöhungen verlangen zu dürfen. Nach meinen Recherchen ist aber das Recht eine Mieterhöhung zu verlangen nicht einzeln abtretbar. Gibt es eine Vertraggestaltung die so etwas ermöglicht?

Eingrenzung vom Fragesteller
27. Juni 2007 | 19:48

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Grundsätzlich sind Konstellationen denkbar in denen eine Ermächtigung zur Mieterhöhung vorliegt, selbst wenn das Rechts grundsätzlich nicht abtretbar ist.

Dies wurde beispielsweise entschieden für den Fall, dass der Eigentümer eines Grundstücks den ermächtigt, ein von ihm geltend gemachtes Mieterhöhungsverlangen bereits vor der Eintragung in das Grundbuch im eigenen Namen klageweise durchzusetzen (LG Berlin, Urteil vom 03.02.2004 - 65 S 126/03 ).

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de

Rückfrage vom Fragesteller 27. Juni 2007 | 21:13

Ihr Bsp. wurzelt in einer vorweggenommen Eigentümerkonstellation.
In meiner Frage geht es aber um Eigentümerrechte im Nachgang. Können Sie eine solche Situation mit einem Bsp oder einem Urteil erhellen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Juni 2007 | 08:06

Ich halte die Situation nicht für wesentlich anders. Wenn eine Übertragung *grundsätzlich* möglich ist, könnte man dem Grunde nach eine Ermächtigung sicherlich auch in Ihrem Fall annehmen.

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