Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsberichts wie folgt beantworten möchte:
In der Sache sagt die Rechtsprechung zwar, dass bei fehlender Regelung der Verwaltung und Benutzung gem. § 745 II BGB
die ausschließliche Nutzung durch einen Teilhaber nicht per se zu einem Entschädigungs- oder Verrechnungsanspruch des den anderen, ausgezogenen Teilhaber führt (BGH, NJW 98, 372
).
Allerdings kann dieser eine Regelung von Entgeld und Lastenverteilung (§748 BGB
) verlangen, die dem billigen Interesse an einer sachgerechten Verwaltung entspricht (ständ. Rspr.) – allerdings nur ex nunc, also für die Zukunft (BGH, NJW-RR 93, 386
).
Deswegen soll § 745 II BGB
auch beim endgültigen Auszug eines Lebensgefährten Anwendung finden (OLG Koblenz, NJW 00, 3791
), weswegen letztendlich auch die Zahlung eines angemessenen Entgelds, ggfls. der Kostenmiete, in Betracht kommt (BGH, NJW 94, 1721
). Dies i.d.R. wie schon zitiert ex nunc, anders nur evt. bei einer Einwendung zB gegen die Beteiligung an den Grundstückslasten, dann uU auch rückwirkend (OLG Celle, NJW-RR, 90, 265).
Die von Ihnen angedachte Berechnung, also die alleine Zahlung auf die faktisch genutzte Wohnfläche, erscheint mir zwar mit einiger Plausibilität versehen, eine „punktgenau“ Beurteilung ist aber mit den knappen Informationen nicht möglich. Hierzu müsste ich schlicht mehr über den Ausgangsrechtstreit wissen.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ansonsten hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen,
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Zunächst mal vielen Dank für die schnelle Antwort. Eine sehr wichtige Nachfrage habe ich aber doch noch. Dies hier stammt aus einem Repetitorium zum Familien- und Erbrecht der Uni Jena:
Fall zu §745 II BGB
:
BGH FamRZ 95, 216
Bei Auszug aus gemeinsam genutzter Ehewohnung entsteht ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung erst ab dem Zeitpunkt, zu dem Neuregelung der Nutzung oder Nutzungsentgelt verlangt wird.
Die alleinige Nutzung löst grds. keine Entschädigungsrechte aus.
BGHZ 87, 265
:
Höhe des Nutzungsentgelts wie bei § 1361b II BGB
und bei § 5 II HausratsVO nach Billigkeit
Ausgangspunkt: Hälfte des Mietwertes
Differenzierung nach:
• Alleinnutzung durch Auszug des anderen Ehegatten aufgedrängt
• Lastentragung
• wirtschaftliche Verhältnisse
• Aufnahme eines Partners
Auf den ungemein wichtigen Kernpunkt "aufgedrängte Alleinnutzung" gehen Sie leider nicht ein. Wann ist denn dieser Sachverhalt gegeben? Gibt es Beispiel-Urteile? Ich meine: Heimlicher Auszug, Bude leergeräumt, Zahlungen eingestellt. Wenn das keine "aufgedrängte Alleinnutzung" ist, was dann???
Mit freundlichen Grüßen
RatlosInKöln
Sehr geehrter Herr H.,
danke für Ihre Nachfrage.
Es handelt sich in Ihrem Fall nicht wie in der beiden zitierten Entscheidungen um die Ehewohnung (was in den beiden Urteilen mit „reinspielte“). Zudem bewegt man sich im von der Rechtsprechung recht ungeklärten Bereich von § 745 II BGB
. Hier ist in der Tat einiges offen, letztlich bleibt es aber m.E. bei der von mir geschilderten, eher zurückhaltend beschriebenen Rechtslage.
Auf den Auszug Ihrer Lebensgefährtin stellte ich in der Tat nicht ab. Dies aber, weil darartige „Verschuldensargumente“ hier mit der Rechtsprechung eher mit Vorsicht eingeordnet werden.
Schlussendlich wiederhole ich meinen Hinweis, dass ich den zugrunde liegenden Sachverhalt ohne genaue Kenntnis letztlich nicht sicher beurteilen kann.
Ich hoffe trotzdem, Ihnen etwas weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de